Der Bundesrat hat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 14.3997 «Voraussetzungen für ein Schnellladenetz für Elektroautos auf Nationalstrassen» der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) die Rahmenbedingungen identifiziert, die den Aufbau eines Schnellladenetzes entlang der Autobahnen erleichtern können. Ein solches Netz ist besonders für das Zurücklegen längerer Strecken wichtig.

Bisher konnten Schnellladestationen nur auf Raststätten errichtet und betrieben werden. Die Flächen der Raststätten sind Eigentum der Kantone. Um den Aufbau eines umfassenden Netzes von Schnellladestationen entlang der Nationalstrassen zu fördern, hat das Parlament das Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) im Rahmen der Behandlung des Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) angepasst. Seit Inkrafttreten dieser Änderungen am 1. Januar 2018 dürfen Schnellladestationen auch auf den unter Hoheit des Bundes stehenden Rastplätzen gebaut werden (Art. 7a NSG). Der Bund baut und betreibt die Ladestationen jedoch nicht selber. Diese Aufgaben übernehmen Investoren aus dem Privatsektor.
Bewerbungsverfahren für Schnellladestationen auf Autobahnrastplätzen
Nach Inkrafttreten der NAF-Bestimmungen lancierte das ASTRA am 11. September 2018 ein Bewerbungsverfahren für den Bau und den Betrieb von Schnellladestationen auf 100 Rastplätzen entlang der Nationalstrassen. Um den raschen Aufbau eines schweizweiten Netzes zu gewährleisten, wurden die Bewilligungen nicht einzeln pro Rastplatz, sondern in fünf Paketen mit jeweils 20 Rastplätzen vergeben. Private Investoren und Betreibergesellschaften hatten bis am 11. Dezember 2018 Zeit, ihre Gesuche einzureichen.
Es muss zwischen Raststätten und Rastplätzen unterschieden werden. Raststätten stehen unter kantonaler Hoheit und verfügen in der Regel über eine Tankstelle und ein Restaurant. Rastplätze wiederum sind Eigentum des Bundes und mit Picknicktischen, Toiletten und teilweise mit einem mobilen Imbissstand ausgestattet.
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