Der Bundesrat hat in seinem Bericht gemäss dem Postulat 14.3997 «Voraussetzungen für ein Schnellladenetz für Elektroautos auf Nationalstrassen» der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) die Rahmenbedingungen identifiziert, die den Aufbau eines Schnellladenetzwerks entlang der Nationalstrassen erleichtern können. Ein solches Netz ist insbesondere für das Zurücklegen längerer Strecken von grosser Bedeutung.
Bisher konnten Schnellladestationen nur auf Raststätten, die Eigentum der Kantone sind, errichtet und betrieben werden. Um den Aufbau eines umfassenden Netzes von Schnellladestationen entlang der Nationalstrassen zu fördern, hat das Parlament im Rahmen der Behandlung des Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) das Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) angepasst. Seit dem Inkrafttreten dieser Änderungen am 1. Januar 2018 dürfen Schnellladestationen auch auf den unter Hoheit des Bundes stehenden Rastplätzen gebaut werden (Art. 7a NSG). Der Bund baut und betreibt die Ladestationen jedoch nicht selbst, sondern überlässt diese Aufgaben den Investoren aus dem Privatsektor.
Bewerbungsverfahren für Schnellladestationen auf Autobahnrastplätzen
Nach Inkrafttreten der NAF-Bestimmungen initiierte das ASTRA am 11. September 2018 ein Bewerbungsverfahren für den Bau und Betrieb von Schnellladestationen an 100 Rastplätzen entlang der Nationalstrassen. Zur Gewährleistung eines raschen Aufbaus eines schweizweiten Netzes wurden die Bewilligungen nicht einzeln pro Rastplatz, sondern in fünf Paketen mit jeweils 20 Rastplätzen vergeben. Private Investoren und Betreibergesellschaften hatten bis zum 11. Dezember 2018 Zeit, ihre Bewerbungen einzureichen.
Es ist wichtig, zwischen Raststätten und Rastplätzen zu unterscheiden. Raststätten stehen unter der Hoheit der Kantone und verfügen in der Regel über eine Tankstelle und ein Restaurant. Rastplätze hingegen sind Eigentum des Bundes und sind mit Picknicktischen, Toiletten und gelegentlich einem mobilen Imbissstand ausgestattet.
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