Informationen bezüglich Dauerbewilligungen für Ausnahmetransporte / -fahrzeuge

Das ASTRA kann Dauerbewilligungen für Ausnahmetransporte / -fahrzeuge mit folgenden Gültigkeiten erteilen:

  • Import-, Export- und Transitfahrten auf National- und kantonalen Durchgangsstrassen (≤ Art. 79 / 2 VRV);

  • Grenzüberschreitende Transitfahrten ausschliesslich auf Nationalstrassen (> Art. 79 / 2 VRV);

  • Für genau definierte Fahrstrecken für Import- und Transitfahrten auf National- und kantonalen Durchgangsstrassen (> Art. 79 / 2 VRV);

  • Ausschliesslich für Nationalstrassen (> Art. 79 / 2 VRV).
     

Wichtige Hinweise:

  • Beachten Sie die Flussdiagramme für Einzel- und Dauerbewilligungen, aus denen die Anlaufstellen für die Gesuchseinreichung hervorgehen;

  • Die Streckenabschnitte mit den zugehörigen Limiten entnehmen Sie dem Infoblatt Dauerbewilligungen nur für Nationalstrassen. Auf dem Gesuchsformular muss hierfür unter der Fahrstrecke nur die entsprechende Streckennummer aufgeführt werden. Pro nummeriertem Streckenabschnitt wird jeweils eine separate Bewilligung erteilt;

  • Amtliches Kennzeichen: Für Ausnahmetransporte kann ein Gesuch für ein bestimmtes, geeignetes Zugfahrzeug und diverse geeignete Anhänger oder für einen bestimmten, geeigneten Anhänger und diverse geeignete Zugfahrzeuge gestellt werden. Werden die gesetzlich zulässigen Limiten für Gesamtzuggewicht (40 t) und / oder Gesamtzuglänge (für Sattelfahrzeuge 16.50 m bzw. für Anhängerzüge 18.75 m) und / oder für hinteren Überhang (5 m) überschritten, so muss das Gesuch für einen bestimmten, geeigneten Anhänger gestellt werden. Bei Überschreitung des hinteren Überhanges um mehr als 6 m wird eine Dauerbewilligung nur auf einen ausziehbaren Sattelanhänger oder Langgutanhänger ausgestellt;

  • Das ASTRA stellt Dauerbewilligungen nur mit Gültigkeit pro Kalenderjahr aus;

  • Bei Gesuchen um Anschlussbewilligungen zu „Dauerbewilligungen nur für Nationalstrassen" muss im Feld „Weitere Mitteilungen" die vollständige Nummer der zugehörigen Dauerbewilligung des ASTRA angegeben werden, ansonsten wird die Gebühr für die (unnötigen) Fahrstreckenabklärungen in Rechnung gestellt;

  • Bei Gesuchen für Transporte, welche mit früher erteilten Bewilligungen praktisch identisch sind, bitten wir um die Angabe der seinerzeitigen Bewilligungsnummer im Feld „Weitere Mitteilungen";

  • Bei Dauerbewilligungen des ASTRA sind grundsätzlich keine nachträglichen Änderungen möglich.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Bundesamt für Strassen
c/o Schadenwehr Gotthard
Stützpunkt 1 (Werkhof)
Postfach
CH-6487 Göschenen

+41 41 885 03 20
E-Mail

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