Einzelbewilligungen für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten
In diesem Fall ist generell das ASTRA zuständig.
Werden vom Gesuchsteller zusätzliche kantonale Durchgangsstrassen befahren und die Limiten gemäss Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV überschritten, so wird das Gesuch durch das ASTRA den davon berührten Kantone weitergeleitet. Diese melden die Ergebnisse der Fahrstreckenabklärungen und Auflagen an das ASTRA, welches dann die Sonderbewilligung erteilt.
Einzelbewilligungen für inter- und innerkantonale Binnen- sowie Exportfahrten
In diesem Fall ist generell der Ausgangskanton (Startpunkt der Ausnahmefahrt) für das Gesuch zuständig.
Werden vom Gesuchsteller zusätzliche kantonale Durchgangsstrassen anderer Kantone befahren, so ist das Gesuch zusätzlich den betroffenen Kantonen einzureichen. Diese melden die Ergebnisse der Fahrstreckenabklärungen und Auflagen an den Ausgangskanton, welcher dann die Sonderbewilligung erteilt.
Dauer des Bewilligungsverfahrens
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für vollständig ausgefüllte Gesuche beträgt 3 Arbeitstage. Das ASTRA erhebt einen Expresszuschlag, wenn ein Gesuch einen Werktag vor Fahrtantritt eingereicht und bewilligt wird. Bewilligungen werden dem Gesuchsteller per E-Mail zugestellt.
Rechnungsstellung
Das ASTRA und die betroffenen Kantone stellen ihre Aufwendungen jeweils separat in Rechnung.
Ausführliche Informationen finden Sie hier: