Der ARV 2 unterstellt sind grundsätzlich Führer und Führerinnen von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 11) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden (siehe Art. 3 Abs.1 ARV 2).
Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt (siehe Art. 3 Abs. 1bis ARV 2).
Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind auch Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur (siehe Art. 3 Abs. 1ter ARV 2).
Die ARV 2 sieht jedoch auch eine ganze Reihe von Ausnahmen vor (siehe Art. 4 ARV 2).