Der ARV 1 unterstellt sind grundsätzlich Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt (Lastwagen [Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS]), und Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen zum Personentransport, die ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von mehr als sechszehn Personen zugelassen sind (Kleinbusse [Art. 11 Abs. 2 Bst. c VTS] und Gesellschaftswagen [Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS]) (siehe Art. 3 Abs.1 ARV 1).
Die ARV 1 sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen vor, die sowohl im grenzüberschreitenden als auch im Binnenverkehr oder nur im Binnenverkehr gelten (siehe Art. 4 ARV 1).
Ob der Führer oder die Führerin bei einer Fahrt mit einem Fahrzeug oder mit einer Fahrzeugkombination der ARV 1 unterstellt ist oder nicht, entscheiden schlussendlich die kantonalen Vollzugsstellen.