AETR

Dem AETR unterstellt sind grundsätzlich Führer und Führerinnen von Fahrzeugen, die zum Sachentransport dienen und deren zulässige Gesamtmasse, einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt und von Fahrzeugen, die zum Personentransport dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschliesslich des Fahrers - zu befördern (siehe Art. 2 Abs.2 Bst. a und b AETR).

Das AETR sieht jedoch auch eine ganze Reihe von Ausnahmen vor (siehe Art. 2 Abs. 2 AETR).

Ob der Führer oder die Führerin bei einer grenzüberschreitenden Fahrt mit einem Fahrzeug oder mit einer Fahrzeugkombination dem AETR unterstellt ist oder nicht, entscheiden schlussendlich die kantonalen Vollzugsstellen bzw. die Kontrollorgane des befahrenen Staates.

Weiterführende Informationen

https://www.astra.admin.ch/content/astra/de/home/fachleute/fahrzeuge/digitaler-fahrtschreiber/betroffene-fuehrer---fuehrerinnen/aetr.html