Auflage und Genehmigung des AP (Plangenehmigungsverfahren)

Dank dem Plangenehmigungsverfahren können Kantone, Gemeinde und Private bei der Gestaltung des Bauvorhabens mitwirken.

Das Verfahren sieht drei Stufen der öffentlichen Mitwirkung vor und startet mit der öffentlichen Auflage des Projekts. Nun sind Einsprachen gegen das vom ASTRA vorgestellte Projekt möglich. Diese Einsprachen sind in dieser ersten Stufe der öffentlichen Mitwirkung ans UVEK zu richten. Der Rechtsdienst des UVEK beurteilt die Einsprachen und stellt den Einsprechenden eine beschwerdefähige Verfügung zu.

Wird die Einsprache durch das UVEK abgelehnt, haben die Einsprechenden die Möglichkeit, gegen die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht zu rekurrieren (2. Stufe). Gegen dessen Entscheid können die Parteien dann noch beim Bundesgericht rekurrieren, welches die Plangenehmigung abschliessend erteilt oder verweigert (3. Stufe).

Mit der Plangenehmigung wird das Projekt rechtskräftig und kann umgesetzt werden. Massnahmen zum Landerwerb können eingeleitet werden. Zudem können alle Elemente des Projektes nun detailliert geplant werden, damit die Bauarbeiten ausgeschrieben werden können.

Rolle Akteur
Federführung UVEK
Plangenehmigung / Beschwerdeinstanzen UVEK (1. Stufe)
Bundesverwaltungsgericht (2. Stufe)
Bundesgericht (3. Stufe)
Partei / Mitwirkung
Betroffene Kantone, Gemeinden und Private können Einsprache einreichen
Partei / Koordination
ASTRA - legt das AP öffentlich auf
https://www.astra.admin.ch/content/astra/de/home/Medien/themen/nationalstrassenbau/projektierung/auflage.html