Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wiederkehrende Fragen zu den verschiedenen Themen haben wir hier für Sie zusammengefasst. Bevor Sie mit uns telefonisch oder per E-Mail in Kontakt treten, informieren Sie sich an dieser Stelle, ob Ihre Frage hier bereits beantwortet wurde.

1. Allgemein


Warum entstehen Expresskosten?

Expresskosten entstehen, wenn das ASTRA ein Gesuch innert 24 Stunden auf Wunsch des Kunden bewilligt.


Wo finde ich die Gebührenregelung des ASTRA?

Die Gebührenregelung finden Sie unter Allgemeine Informationen  -> Gebühren


Wo kann ich Einsicht in die aktuelle Baustellensituation auf Nationalstrassen erhalten?

Aktualisierte Informationen finden Sie unter http://www.truckinfo.ch


Wie lange ist eine Dauerbewilligung des ASTRA gültig?

Eine Dauerbewilligung des ASTRA ist immer bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig.


Kann ich eine Änderung an einer Dauerbewilligung beantragen?

Nein. Änderungen von Dauerbewilligungen durch das ASTRA sind nicht möglich.


Wie viele Kennzeichen sind auf einer Bewilligung möglich?

Für baugleiche Zugfahrzeuge oder Anhänger kann ein Gesuch für „diverse“ Kennzeichen eingereicht werden, wobei aber je mindestens ein konkretes Kennzeichen angegeben werden muss.

Bei Übergewicht kann nur ein Gesuch für ein konkretes Kennzeichen bei der Zugmaschine und drei definierte Anhänger oder für drei definierte Zugmaschinen und ein Anhänger eingereicht werden. Es müssen von allen erwähnten Kennzeichen die Fahrzeugscheine eingereicht werden.

Bei Übergewicht (> 40 Tonnen)  
Zugmaschine: 1 konkretes Kennzeichen Anhänger: max. 3 definierte Kennzeichen
oder
Zugmaschine: max. 3 definierte Kennzeichen Anhänger: 1 konkretes Kennzeichen
Ohne Übergewicht (max. 40 Tonnen)  
Zugmaschine: 1 definiertes Kennzeichen + „diverse“ Anhänger: 1 konkretes Kennzeichen
oder
Zugmaschine: 1 konkretes Kennzeichen Anhänger: 1 definiertes Kennzeichen + „diverse“

Wann erhalte ich die Originalbewilligung?

Die Bewilligung per E-Mail gilt gleichzeitig als Originalbewilligung.


Wann benötige ich das Feld Rechnungsadresse-CH?

Ausländische Gesuchsteller müssen immer eine Zustelladresse in der Schweiz angeben, damit kantonale Bewilligungsbehörden oder Polizeistellen ihre Rechnungen an eine Schweizer Adresse zustellen können.


Wer erhält die Bewilligung?

Auf dem Gesuch kann angegeben werden, wer die Bewilligung erhalten soll. Möglich sind Gesuchsteller, Fahrzeughalter und/oder Rechnungsempfänger.

E-Mails bei Dossier-Statusänderungen

Sie erhalten E-Mail -Benachrichtigungen zu den wichtigsten Änderungen an einem Dossier, damit Sie wissen, wenn Sie ihre Aufgabe abschliessen können oder weitere Abklärungen vornehmen müssen. Sobald die Bewilligung ausgestellt ist, wird diese per E-Mail versendet. Falls das Gesuch nicht bewilligt werden kann, wird dies ebenfalls per E-Mail kommuniziert.

Sender E-Mail Adresse: noreply-sb@astra.admin.ch

Tipp: Bitte kontrollieren Sie auch den Spam/Junk eMail Ordner regelmässig

2. Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge


Ab wann gilt generell Polizeibegleitung?

Polizeibegleitung ist anzuordnen, wenn eine der folgenden Limiten überschritten wird:

  • Breite über 3.60m, sofern gleichzeitig die Länge 30m übersteigt
  • Breite über 3.80m
  • Länge über 35m
  • Höhe über 4.80m

Ist ein Eigenbegleit auf Autobahnen/-strassen erlaubt?

Nein. Aus Sicherheitsgründen ist dies grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, die Bewilligungsbehörden schreiben dies ausnahmsweise vor.


Wem muss das Gesuch bei einer Importfahrt eingereicht werden?

Werden vom Gesuchsteller zusätzliche kantonale Durchgangsstrassen befahren und die Limiten gemäss Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV überschritten, so wird das Gesuch durch das ASTRA nach Überprüfung der Vollständigkeit sowie Beurteilung nach geeignetem Fahrzeug den betroffenen Kantonen eingereicht.

Für Ausnahmetransporte ≤ Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV dem ASTRA.
Kantonale Bewilligungsbehörden können für solche Ausnahmetransporte auch Dauerbewilligungen für Importfahrten erteilen.


Wem muss das Gesuch bei einer Einzelexportfahrt > Art 79 Abs. 2 und 3 eingereicht werden?

Dem Startkanton und jeder weiteren zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde, deren Kantonsstrassen dabei befahren werden.

Wann kann der Gotthardtunnel befahren werden (Abmessungen / Zeitraum)?

  • Höhe von mehr als 4.20m und/oder Breite von mehr als 3.50m:
    Befahrbarkeit jeweils in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag (23.00 Uhr - 01.00 Uhr)

  • Höhe max. 4.20m und/oder Breite von 3.01m bis 3.50m und/oder mehr als 100to Gesamtgewicht:
    Befahrbarkeit jeweils Montag/Dienstag bis Donnerstag/Freitag (23.00 Uhr - 01.00 Uhr )


Ab wann wird eine Sonderbewilligung benötigt?

Wenn eines der folgenden Masse überschritten wird:

 

Breite > 2.55 m Art. 64 VRV 
Höhe > 4.00 m Art. 66 VRV
Gewicht > 40 t Art. 67 VRV
Länge und hinterer Überhang:

Kontakt

Bundesamt für Strassen
c/o Schadenwehr Gotthard
Stützpunkt 1 (Werkhof)
Postfach
CH-6487 Göschenen

+41 41 885 03 20
E-Mail

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07.30 - 12.00 Uhr
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