Das Sonntagsfahrverbot gilt zusätzlich zu allen Sonntagen weiterhin für folgende Feiertage:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Auffahrt
- Pfingstmontag
- 1. August
- Weihnachten
- 26. Dezember (insofern Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt)
Das Sonntagsfahrverbot entfällt in den Kantonen oder Kantonsteilen, wo einer dieser Tage nicht gefeiert wird.