Kontrollen / Vollzugstellen

Die Kantone sind für den Vollzug der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1, SR 822.221), der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2, SR 822.222) und des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals mit Anhängen und Anlagen (AETR, SR 0.822.725.22) zuständig. Dafür bezeichnen sie die entsprechenden Vollzugsstellen.

Diese Vollzugsstellen führen sowohl Strassen- wie auch Betriebskontrollen durch.

Grundsätzlich sind alle kantonalen Vollzugsstellen Mitglieder der interkantonalen Vereinigung ARV (ARVAG, interkantonale Vereinigung von Fachleuten, welche beim Vollzug der eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen (ARV 1 und ARV 2) behilflich ist.

Bei der ARVAG können auch Wegleitungen zur ARV 1 und zur ARV 2 bezogen werden.

Weiterführende Informationen

https://www.astra.admin.ch/content/astra/de/home/fachleute/fahrzeuge/digitaler-fahrtschreiber/systembeschreibung/kontrollen---vollzugstellen.html