Die EU-Regelungen verlangen, dass in der Europäischen Union sämtliche seit dem 15. Juni 2019 neu zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge, die unter die Verordnung (EU) 165/2014 fallen, mit einem «intelligenten Fahrtschreiber» der Version 1 ausgerüstet sind (GEN2 V1).
Die technischen Anforderungen an diese Fahrtschreiber sind im Anhang I C (sogenannter «technischer Anhang I C») der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 enthalten. Ab dem 21. August 2023 muss bei neu zugelassenen Fahrzeugen ein intelligenter Fahrtschreiber der Version 2 (GEN2 V2) eingebaut sein.
Damit die schweizerischen Transporteure weiterhin einen möglichst hindernisfreien Zugang zum europäischen Strassentransportmarkt haben, werden die neuen Fahrtschreiber in der Schweiz zeitgleich zur EU eingeführt.
Die neuen Fahrtschreiber haben zum Ziel, das System für den Vollzug der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften insgesamt sicher gegenüber Manipulationen zu machen, die Wirksamkeit und Effizienz der Kontrollen durch die Vollzugsbehörden zu verbessern und die Bedienung des Fahrtschreibers für die Benutzer zu vereinfachen.
Welches sind die Neuerungen von Fahrtschreibern der GEN2 V2 gegenüber GEN2 V1?
- Der intelligente Fahrtschreiber verfügt über die Möglichkeit, die Signale des globalen Navigationssatellitensystem (GNSS) auf ihre Echtheit zu überprüfen. Der Fahrtschreiber erfasst automatisch die Fahrzeugposition und das Aufenthaltsland zu Beginn und am Ende der täglichen Arbeitszeit sowie nach jeweils 3 aktiven Fahrstunden.
- Der Fahrtschreiber verwendet für Fernabfragen die sichere Funkübertragung DSRC (Dedicated Short Range Communication) und bietet auf dieser Schnittstelle neu auch Informationen zu Lenkzeitüberschreitungen. Diese Technologie ermöglicht es den Kontrollbehörden, zwecks Vorselektion bei Strassenkontrollen, Daten aus dem Fahrtschreiber zu prüfen, ohne das Fahrzeug dazu anhalten zu müssen.
- Grenzübertritte werden automatisch aufgezeichnet, was den Kontrollbehörden hilft, die Angaben betreffend die Fahrstrecke überprüfen zu können.
- Gleicht bleibt, dass alle Fahrtschreiberkarten mit den neuen intelligenten Fahrtschreibern kompatibel sind und bis zum Ende der Gültigkeit weiter benutzt werden können. Die Karten früherer Versionen werden nach Ablauf der Gültigkeit mit dem üblichen Erneuerungsverfahren durch Karten der GEN2 V2 ausgetauscht.
Fragen zur Bestellung der Karten der zweiten Generation Version 2 (G2V2):
Ab dem 27. Juli 2023 werden nur noch die neuen Karten ausgegeben.
Die Typengenehmigungsnummer über dem Chip, die auf der Rückseite der Karte steht, lautet neu 00022 bei den neuen Karten der zweiten Generation Version 2. Bei den alten Karten steht 0007. Nachfolgend ein Beispiel für die Fahrerkarte:
Fragen zum intelligenten Fahrtschreiber:
Nein, sofern sie nur innerhalb der Schweiz verkehren. Im grenzüberschreitenden Verkehr sind ab dem 1. Januar 2025 nur noch intelligente Fahrtschreiber zugelassen (GEN2 V1 und GEN2 V2) und ab dem 19. August 2025 nur noch GEN2 V2.
Nein, die Nachrüstpflicht gilt ab dem 1. Januar 2025. Die EU-Kommission hat am 20. Dezember 2024 aber kommuniziert, dass die Monate Januar und Februar 2025 als Lernphase für die Umsetzung im Vollzug genutzt werden sollen. Weitere Informationen sind verfügbar in folgendem PDF-Dokument der EU-Kommission: Summary report of the Committee meeting of 18 December 2024
Ab dem 21. August 2023 betrifft es alle Fahrzeuge, die erstmals mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden, ausser wenn Fahrer und Fahrerinnen der ARV 2 unterstehen oder der Fahrtschreiber nur zum Zweck der Aufklärung von Unfällen eingebaut wird.
Alle ab dem 21. August 2023 zugelassenen Fahrzeuge werden einen intelligenten Fahrtschreiber der Version 2 benötigen. Es ist aber bis am 31 Mai 2024 möglich, Fahrzeuge für den Binnenverkehr noch mit dem intelligenten Fahrtschreiber der Version 1 zuzulassen. Das Gerät muss dann innerhalb von 24 Monaten durch einen intelligenten Fahrtschreiber der Version 2 ersetzt werden (z.B. bei der ersten regelmässigen Nachprüfung).
Ja, es spricht nichts gegen einen freiwilligen Ersatz.
Die vollständigen technischen Spezifikationen des gesamten Systems sind im Anhang 1C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der Fassung 2023/980 zu finden.
Ja, seit dem 1. März 2022 dürfen bei intelligenten Fahrtschreibern (GEN2 V1 und V2) nur noch zertifizierte Plomben montiert werden. Die Plomben sind erkennbar am hervorstehenden Symbol, welches den Buchstaben T in einem Kreis mit ca. 7 mm Durchmesser zeigt.
Die Plomben ohne T-Markierung können weiterhin verwendet werden an digitalen Fahrtschreibern der ersten Generation und an analogen Fahrtschreibern.
Dem Fahrzeughalter wird für digitale und intelligente Fahrtschreiber seit dem 1. Februar 2019 grundsätzlich kein Prüfbericht mehr ausgehändigt. Die Einbauplakette – ein gut sichtbarer Aufkleber im Fahrzeug – bestätigt den korrekten Einbau.
Die Einbauplakette (Aufkleber im Bereich des Einstiegs) enthält bei intelligenten Fahrtschreibern der Version 2 neu die Information, ob das Fahrzeug standardmässig zum Personen- oder zum Sachentransport ist (vgl. Durchführungsverordnung EU 2016/799, Randnummer 396 letztes Lemma).
Nein, ausser wenn das Fahrzeug statt mit einem analogen oder einem digitalen Fahrtschreiber der 1. Generation, mit einem intelligenten Fahrtschreiber ausgerüstet werden soll. Verlangt ist der jeweils letzte Entwicklungsstand der betreffenden Gerätegeneration.