Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
Ablauf
Jeder Kleinimporteur, der einen CO2-pflichtigen Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in die Schweiz importiert und zulassen will, muss beim ASTRA einen Antrag auf Bescheinigung einreichen. Mit dem Antrag erhält der Gesuchsteller die CO2-Bescheinigung, die er für die Zulassung seines Fahrzeuges benötigt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen wird dem Antragsteller innerhalb von 5 Arbeitstagen per A-Post eine allfällige Rechnung ausgestellt. In dieser ist ersichtlich, welches Fahrzeug berechnet wurde und welche Zielwertüberschreitung es ausweist. Nach Eingang der Zahlung werden die Originaldokumente per Post zurückgesendet und das Fahrzeug kann beim kantonalen Strassenverkehrsamt zur Zulassung angemeldet werden.
Kleinimporteure haben die Möglichkeit, ihre CO2-Emission einem Grossimporteur abzutreten. Dadurch kann die allfällige Sanktionszahlung reduziert, und beim Privatimport effizienter Fahrzeuge eventuell von einem Bonus profitiert werden.
Wie berechnet sich die Sanktion?
Um zu erfahren, ob Sie eine Sanktion zu bezahlen haben und wenn ja, wie hoch diese ist, benutzen sie das Berechnungstool CO2 für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper.
Wie komme ich zur Bescheinigung?
Mit untenstehendem Link gelangen Sie zum Antragsformular für die Bescheinigung und sämtlichen weiteren Informationen.
Ausnahme "schweres Abgas"
- Fahrzeuge mit einem Leergewicht von über 2‘585 kg, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden und keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweisen.
Zu letzterem Punkt existiert folgender Spezialfall (diese Fahrzeuge fallen in den Geltungsbereich der CO2-Verminderungsvorschriften und werden mittels des Emissionscodes identifiziert):
Fahrzeuge, die ein Leergewicht zwischen 2’585 kg und 2’815 kg aufweisen (resp. Bezugsmasse zwischen 2’610 kg und 2’840 kg), können auf Antrag des Herstellers nach dem Verfahren für leichte Motorwagen (715/2007/EG) gemessen werden. Die Bezugsmasse gemäss EU-Recht («Reference Mass») entspricht der Summe aus dem Leergewicht und einem Aufschlag von 25 kg. In der CO2-Verordnung ist als massgebendes Gewicht das Leergewicht genannt.
- Fahrzeuge, die leichter als 2’585 kg sind, können auf Antrag des Herstellers nach dem Verfahren für schwere Motorwagen (595/2009/EG) gemessen werden, falls sie ein Leergewicht von 2’355 kg nicht unterschreiten.
Weiterführende Informationen