Seit dem 1. Juli 2012 gelten Vorschriften zur Verminderung des CO2-Ausstosses für neue Personenwagen. Erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassene Personenwagen (PW) dürfen ab 2021 nach WLTP im Durchschnitt maximal 118 Gramm CO2 pro Kilometer ausstossen, erstmals zugelassene Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (LNF) maximal 186 g CO2/km.
Geltungsbereich
Gemäss dem CO2-Gesetz unterliegen neue Personenwagen (Fahrzeugklassen M1 + M1G), neue Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (Fahrzeugklassen N1 + N1G), die zum ersten Mal in der Schweiz zugelassen werden, den CO2-Verminderungsvorschriften.
Ausnahmen
Ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor mehr als 12 Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind. Auch ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor mehr als 6 Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind und einen Kilometerstand von über 5’000 km haben. In diesem Fall müssen keine Unterlagen eingereicht werden und es wird auch keine CO2-Bescheinigung benötigt. Das Fahrzeug kann somit nach der Verzollung direkt beim kantonalen Strassenverkehrsamt zugelassen werden.
Weitere Ausnahmen sind:
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
Zu dieser Kategorie gehören:
Fahrzeuge die so konstruiert sind, dass die Unterbringung von Personen erlaubt ist und mindestens folgende Ausrüstung umfassen: Tisch und Sitzgelegenheiten, Schlafgelegenheiten, die unter Umständen tagsüber als Sitze dienen können, Kochgelegenheit, Einrichtung zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen. Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.
Fahrzeuge zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter, die kugelsicher gepanzert sind.
Fahrzeuge die zur Beförderung Kranker und Verletzter ausgerüstet sind.
Fahrzeuge die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.
Fahrzeuge die speziell konstruiert oder umgerüstet wurden, um eine oder mehrere Personen in ihrem Rollstuhl bzw. ihren Rollstühlen sitzend bei Fahrten auf der Strasse aufnehmen zu können.
Fahrzeuge im Sinne von Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG mit Ausnahme der oben aufgeführten Fahrzeuge SA, SB, SC, SD und SH
Fahrzeuge von Halter und Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und/oder Immunitäten geniessen.
Fahrzeuge von humanitären Hilfsorganisationen (z. B. IKRK) sind aufgrund des Gaststaatgesetzes (GSG, SR 192.12) von den Emissionsvorschriften sowie der CO2 Abgabe befreit.
In der Schweiz bereits zugelassene Fahrzeuge.
Kleinimporteure / Grossimporteure
Kleinimporteure sind Privatpersonen oder Unternehmen, welche weniger als 50 neue Personenwagen und/oder weniger als 6 neue Lieferwagen und leichte Sattelschlepper pro Kalenderjahr importieren und zulassen.
Grossimporteure sind Unternehmen, die im Jahr mindestens 50 neue Personenwagen und/oder mindestens 6 neue Lieferwagen und leichte Sattelschlepper pro Kalenderjahr importieren und zulassen.
Alle Informationen zu Grossimporteuren finden sie auf nachfolgendem Link:
Weiterführende Informationen