Wie kann ich an den Schnellladestationen bezahlen? Wo genau befinden sich die Schnellladestationen entlang der Nationalstrassen? Welche minimale Ladeleistung ist verfügbar? Hier finden Sie eine Auswahl an häufig gestellten Fragen zur Elektromobilität.
Die Karte mit allen verfügbaren öffentlichen Ladestationen kann auf Ich-tanke-strom.ch eingesehen werden. Sie zeigt u.a. die Verfügbarkeit der Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Echtzeit an.
Nein, nicht jede Schnellladestation ist mit allen Steckertypen ausgestattet. Die Auswahl der verfügbaren Steckertypen richtet sich grundsätzlich nach den Marktbedürfnissen. Entsprechend verfügt jede Schnellladestation über einen CSS-Anschluss. Die Möglichkeit besteht, dass sie zusätzlich über einen CHAdeMO-Anschluss verfügen. Die genaue Ausstattung der einzelnen Schnellladestationen können Sie auf Ich-tanke-strom.ch einsehen.
Teilweise, ein Plug-in-Hybrid kann an einer Schnellladestation aufgeladen werden, sofern das Automodell einen Ladevorgang mit Gleichstrom (DC) unterstützt und über einen CCS-Ladeanschluss verfügt.
Der Preis pro kWh an einer öffentlichen Ladestation wird durch verschiedene Faktoren bestimmt – insbesondere durch den Standort, die Ladeleistung und die Kosten des Energiebezugs. Für die Preisgestaltung sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Betreiber sind verpflichtet, ihre Preise transparent darzustellen und den Kundinnen und Kunden bekannt zu geben. In der Regel erfolgt dies über Anzeigen an der Ladesäule, in Apps oder im Internet.
Raststätten stehen im Eigentum der Kantone und dienen der Versorgung der Strassennutzerinnen und -nutzer mit Verpflegungs- und Beherbergungsangeboten sowie Tankstellen und Lademöglichkeiten für alternative Treibstoffe. Die Raststätte fällt dementsprechend nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in jene des Kantons. Im Unterschied dazu stehen Rastplätze im Eigentum des Bundes und verfügen weder über Restaurants noch über Tankstellen. Sie dienen primär der kurzzeitigen Erholung der Verkehrsteilnehmenden. Rastplätze können jedoch mit Anlagen zur Abgabe alternativer Treibstoffe – insbesondere Elektrizität – sowie mit kleineren, mobilen Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen (wie Kioske oder Verkaufsstände) ausgestattet werden. Sowohl auf Raststätten als auch auf Rastplätzen befinden sich Schnellladestationen. Von den 48 Raststätten verfügen mehr als die Hälfte über eine Schnellladestation (Stand Februar 2025). Des Weiteren wurden auf insgesamt 45 Rastplätzen (Stand August 2025) Schnellladestationen realisiert. Bis 2030 sollen alle 100 Rastplätze mit einer Schnellladestation ausgerüstet sein.
Zum heutigen Zeitpunkt verfügen folgende Rastplätze über eine Schnellladestation im Durchfahrtslayout, welches den Zugang für E-LKWs ermöglicht:
Auf Rastplätzen
- A1: Lenzburg, Oftringen, Suhr, Büsisee Nord, Walterswil, Gurbrü, Wileroltigen;
- A2: Erstfeld, Grund; Lavorgo Süd, Lavorgo Nord;
- A4: Chrüzstrass;
- A9: Grand Chavalard, Pierre-Avoi, Petit Lac, Petit Montagne;
- A13: Apfelwuhr Ost, Apfelwuhr West;
- A16: Porrentruy.
Auf Autobahnraststätten :
- A1: Kölliken Süd, Thurau Süd, Thurau Nord
- A2: Gotthard Süd, Coldrerio Est
Die Bezahlung bei Schnellladestationen auf Rastplätzen kann analog zu Tankstellen mit marktüblichen Systemen erfolgen und ist ohne Eröffnung eines Nutzerkontos möglich. Jede Schnellladestation verfügt über eine Ad-hoc-Zahlungsmethode. Entsprechend ist eine Zahlung via Kartenterminal oder einem Online-Bezahlvorgang via Smartphone möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit den Zahlungsvorgang über eine vertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Betreiber abzurechnen. In diesem Fall wird der Ladevorgang die Abrechnung über ein Zahlungsmedium des Betreibers abwickeln (z. B. Karte, Badge, Schlüsselanhänger oder Smartphone-App). Bei Raststätten beschränkt sich die Kompetenz des Bundes auf Weisungen und Empfehlungen, da die Zuständigkeit in diesem Bereich bei den Kantonen liegt.
Ja, der hindernisfreie Zugang zu den öffentlichen Schnellladestationen auf Rastplätzen ist durch die Betreiber zu gewährleisten, insbesondere hat der Zugang den gesetzlichen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG), zu genügen. In der Regel sind mindestens vier Ladeplätze hindernisfrei. Bei Raststätten beschränkt sich die Kompetenz des Bundes auf Weisungen und Empfehlungen, da die Zuständigkeit in diesem Bereich bei den Kantonen liegt.
Die Anzahl der Fahrzeuge, die gleichzeitig an einer Schnellladestation laden können, hängt von der Anzahl der Ladepunkte am jeweiligen Rastplatz ab. In der Regel stehen pro Rastplatz mindestens vier Ladepunkte zur Verfügung. Die genaue Ausstattung der einzelnen Rastplätze können Sie auf Ladestationen entlang der Nationalstrassen einsehen. Bei Raststätten beschränkt sich die Kompetenz des Bundes auf Weisungen und Empfehlungen, da die Zuständigkeit in diesem Bereich bei den Kantonen liegt.
Der Strom für die Schnellladestationen auf den Rastplätzen stammt aus dem Netz des jeweils zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), wobei der zur Ladung angebotene Strom aus der Schweiz und zu 100% aus erneuerbarer Produktion stammen muss. Bei Raststätten beschränkt sich die Kompetenz des Bundes auf Weisungen und Empfehlungen, da die Zuständigkeit in diesem Bereich bei den Kantonen liegt.
Grundsätzlich gelten Ladevorgänge mit Leistungen über 100 kW als Schnellladung. Bei den Schnellladestationen auf Rastplätzen sind Ladevorgänge mit einer Leistung von mindestens 150 kW möglich – sofern der Ladevorgang über den CCS-Anschluss erfolgt. Auf Ladestationen entlang der Nationalstrassen finden Sie Informationen zur Ladeleistung jedes einzelnen Ladepunktes entlang der Nationalstrassen. Bei Raststätten beschränkt sich die Kompetenz des Bundes auf Weisungen und Empfehlungen, da die Zuständigkeit in diesem Bereich bei den Kantonen liegt.
Zum heutigen Zeitpunkt (Stand Oktober 2025) konnte noch kein Schnellladehub realisiert werden. Mit den Betreibern wurden Reservationsvereinbarungen getroffen. Diese Vereinbarungen stellen jedoch keine Verpflichtung zur Umsetzung eines Schnellladehubs dar. Aufgrund verschiedener Herausforderungen bei den spezifischen Standorten muss die Realisierung im Einzelfall geprüft werden.