Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem pro Kalenderjahr europaweit nicht mehr als 1000 Stück zum Verkehr zugelassen werden, gelten als sogenannte EG-Kleinserienfahrzeuge. Diese verfügen über eine entsprechende Typgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft (EG) nach Artikel 22 der RL 2007/46/EG und erfahren in der Schweiz grundsätzlich dieselben Erleichterungen wie in Europa. Die Erleichterungen betreffen unter anderem Vorschriften zu Front- und Seitenaufprall sowie zum Fussgängerschutz. Es handelt sich hierbei um eine Anpassung im Rahmen der Abkommen mit der EU.
Die Schweiz anerkennt, im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement; nachfolgend MRA) die Richtlinie (RL) 2007/46/EG als gleichwertig an.
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