Für die Massnahmen muss die Schlussabrechnung bzw. der Schlussbericht gemäss Anhang H erstellt werden. Beim Abschluss der Schlussabrechnung bzw. des Schlussberichts sind die Kapitel 7 (anrechenbare bzw. nicht anrechenbare Kosten), 13 (Teuerung) und 14 (Mehrwertsteuer) speziell zu berück-sichtigen. Nach Abschluss sämtlicher Bauarbeiten, spätestens aber zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Verkehrsanlage (Übergabe an den Verkehr und an die Nutzenden), ist dem ASTRA, Abteilung Strassennetze, Bereich Netzplanung eine Schlussabrechnung bzw. ein Schlussbericht in einem digitalen Exemplar (auf dem SharePoint für Agglomerationsprogramme des ASTRA) und in einem Exemplar in Papierform zuzustellen. Der Kanton verantwortet deren Richtigkeit.
Bei der Erstellung der Schlussabrechnung bzw. des Schlussberichts ist Kapitel 7 dieser Richtlinien zu den anrechenbaren bzw. Nicht anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen.
Leistungs- und Kostenänderungen müssen in der Schlussabrechnung bzw. im Schlussbericht aufgeführt und begründet werden.