Für die Massnahmen ist die Schlussabrechnung/der Schlussbericht gemäss Anhang H vorgegeben. Beim Abschluss der Schlussabrechnung/des Schlussberichts sind die Ziffern 7 (anrechenbare bzw. nicht anrechenbare Kosten), 13 (Teuerung) und 14 (Mehrwertsteuer) speziell zu berücksichtigen. Nach Abschluss sämtlicher Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Verkehrsanlage resp. Übergabe an den Verkehr/die Nutzer, ist dem ASTRA, Abteilung Strassennetze/Bereich Netzplanung eine Schlussabrechnung/ein Schlussbericht in 1 Exemplar in Papierform und 1 Exemplar digital (CD/DVD, USB) zuzustellen. Der Kanton verantwortet deren Richtigkeit.
Leistungs- und Kostenänderungen müssen in der Schlussabrechnung/im Schlussbericht aufgeführt und begründet werden.