Informationen zum neuen Netzbeschluss Nationalstrassen

Die Umsetzung des neuen Netzbeschlusses per 01.01.2020 nähert sich in grossen Schritten. Der Bund übernimmt die Strecken aus dem neuen Netzbeschluss per 01.01.2020 und ist ab diesem Zeitpunkt verantwortlich für den Betrieb und Unterhalt dieser Strecken.

Vom Eigentumswechsel sind die nachfolgenden Strecken betroffen:

Gerne möchten wir Sie hiermit über das weitere Vorgehen bezüglich Sonderbewilligungen für Ausnahmetransporte ab 01.01.2020 informieren.

Mit diesem Eigentumswechsel sind im Wesentlichen die folgenden Informationen bezüglich Ausnahmetransporte wichtig:

  • Die Zuständigkeiten für die Erteilung von Sonderbewilligungen für Ausnahmetransporte gemäss Artikel 79 der Verkehrsregelverordnung bleiben unverändert.

  • Für alle Angelegenheiten, welche die neuen Nationalstrassen und die davon betroffene Infrastruktur betreffen, ist künftig anstelle der kantonalen Behörden grundsätzlich das ASTRA zuständig.

  • Auf den betroffenen Strecken welche neu zum Nationalstrassennetz gehören, werden die Sonderbewilligungen und Fahrstreckenabklärungen grundsätzlich vom ASTRA erteilt.

Damit für die Gesuchsteller und Transporteure diese Änderung mit möglichst wenig Aufwand verbunden ist und reibungslos verläuft, sind bis auf Weiteres für Nationalstrassen zweiter und dritter Klasse die Kantone für die Bewilligungserteilung zuständig. Dies gilt jedoch nur bis zu den nachstehenden maximalen Limiten, die bisherigen Limiten der Kantone bleiben unverändert.

  • Die Kantone bewilligen auf den NEB-Strecken zweiter und dritter Klasse (vgl. SR 725.11 NSG Bundesgesetz über die Nationalstrassen) wie bisher, jedoch ausschliesslich bis zu den folgenden maximalen Limiten (dies gilt für Einzel- und Dauerbewilligungen):

    • - Breite: 3.80 m
    • - Höhe: 4.50 m
    • - Länge: 30.00 m
    • - Betriebsgewicht: 60.00 t
    • - Achsbelastung: 12.00 t
     
  • Die betroffenen Strecken sind auf der Übersicht «Maximales Lastlimit» (PDF, 698 kB, 15.12.2023) in grauer Farbe dargestellt (dies gilt für Einzel- und Dauerbewilligungen)

  • Die übrigen Strecken, welche als Nationalstrassen erster Klasse (Autobahnen) signalisiert sind, werden wie gewohnt vom ASTRA bewilligt

Zusammengefasst gilt ab 01.01.2020 bis auf weiteres folgende Praxis, welche in der Übersicht (Maximales Lastlimit) farblich dargestellt ist:

  • Bewilligungsbehörde für Nationalstrassen auf NEB-Strecken erster Klasse: Bundesamt für Strassen ASTRA

  • Bewilligungsbehörde für Nationalstrassen auf NEB-Strecken zweiter und dritter Klasse: kantonale Behörde (bis zu den maximalen Limiten)


Ausnahmefälle: keine Einzel- und Dauerbewilligungen möglich

Fallweise gibt es Strecken, bei denen ab 01.01.2020 leider noch keine Bewilligungen erteilt werden können, da die Datenübernahme noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Diese sind in der Übersicht «Maximales Lastlimit» weiss dargestellt. Wir sind bestrebt, diese Lücke so rasch wie möglich zu schliessen. Sobald dies erfolgt ist, werden wir direkt informieren und ab diesem Zeitpunkt können dann auch für diese Strecken Einzel- und Dauerbewilligungen beantragt werden.

Kontakt

Bundesamt für Strassen
c/o Schadenwehr Gotthard
Stützpunkt 1 (Werkhof)
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CH-6487 Göschenen

+41 41 885 03 20
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