Neue Bestimmungen im Strassenverkehr

Bern, 24.02.2006 - Am 1. März 2006 treten verschiedene Änderungen des Strassenverkehrsrechts in Kraft. Die Ausdehnung der Gurten- und Helmtragpflicht, neue Bestimmungen im landwirtschaftlichen Verkehr und die Erleichterung der Mobilität von behinderten Menschen bilden die Schwerpunkte der Revision, die der Bundesrat am 17. August 2005 beschlossen hat.

Grundsätzlich wird die Gurtentragpflicht auf alle Fahrzeuge, die mit Gurten ausgerüstet sind, ausgedehnt. Davon ausgenommen ist nur der fahrplanmässige öffentliche Verkehr. Neu müssen insbesondere auch in Lastwagen und in Reisecars die vorhandenen Sicherheitsgurten getragen werden. In Gesellschaftswagen (Reisecars) und Kleinbussen hat zudem der Fahrzeugführer in geeigneter Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen. Die bisher zulässigen Ausnahmeregelungen werden teilweise aufgehoben. Insbesondere müssen auch Handwerker in verschmutzter Arbeitskleidung sowie Taxiführer ab 1. März 2006 angegurtet sein.

Gleichzeitig wird die Ausrüstpflicht mit Sicherheitsgurten ausgeweitet: Künftig müssen Längsbänke und klein dimensionierte Kindersitze, wie sie häufig in Schulbussen montiert sind, mindestens mit Beckengurten versehen sein. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt werden; ältere solche Fahrzeuge müssen bis zum 1. Januar 2010 nachgerüstet werden.

Landwirtschaft, Helmtragpflicht, Höchstgeschwindigkeit

Der Personentransport auf Ladeflächen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen ist nur noch dann gestattet, wenn die beförderten Personen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Arbeit stehen.
Die Helmtragpflicht wird ebenfalls ausgedehnt: Im Interesse der Verkehrssicherheit müssen ab 1. März 2006 auch die Führer und Mitfahrer von so genannten Trikes und Quads einen Schutzhelm tragen.
Um den Verkehrsfluss zu verbessern, sind künftig Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit auf weniger als 80 km/h beschränkt ist, auf Autobahnen und Autostrassen nicht mehr zugelassen. Derartige Fahrzeuge müssen zudem mit einem entsprechenden Höchstgeschwindigkeitszeichen versehen sein. Eine Modifikation erfährt auch das Überholen eines Fahrzeugs, das seinerseits am Überholen ist. Dies ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn beide überholten Fahrzeuge jeweils weniger als 1 Meter breit sind.

Vereinfachte Durchsetzung der Rechte von Fussgängern an Fussgängerstreifen

Das Nichtgewähren des Vortritts an Fussgängerstreifen kann neu im Ordnungsbussenverfahren (Fr.140.-) geahndet werden, wenn keine Gefährdung der Fussgänger vorliegt.

International gültige Parkkarte für Behinderte

Für behinderte Personen, die an den Rollstuhl gebunden sind, treten am 1. März folgende neue Regelungen in Kraft: Anstelle der kantonal unterschiedlichen Parkkarten wird eine einheitliche Parkkarte für behinderte Autofahrer eingeführt, die nicht nur gesamtschweizerisch sondern auch international Gültigkeit besitzt. Sie erlaubt es behinderten Menschen, ihr Auto bei Bedarf in Abweichung der geltenden Parkordnung abzustellen. Weiter wird das Strassenverkehrsrecht so angepasst, dass sich Menschen in Rollstühlen nicht nur auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen sondern auch auf der Fahrbahn bewegen können.
Schliesslich wird neu die Möglichkeit geschaffen, taktil-visuelle Markierungen anzubringen, wodurch die Sicherheit und die Orientierung von blinden und sehbehinderten Menschen optimiert werden kann.

Diese Änderungen treten per 1. März 2006 in Kraft.


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