Einfacheres Verfahren zur Einführung von Tempo-30-Zonen und neues Symbol für Carpooling

Bern, 10.11.2021 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. November 2021 die Anpassungen der Signalisationsverordnung sowie der Verordnung des UVEK über Tempo-30-Zonen in die Vernehmlassung gegeben. Mit den Anpassungen sollen die Einführung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen vereinfacht und ein neues Symbol für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling) eingeführt werden.

Um die Anordnung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen innerorts zu erleichtern, schlägt der Bundesrat eine Anpassung der Signalisationsverordnung sowie der Verordnung des Eidgenössischen Departments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zu den Tempo-30-Zonen vor.

Keine Gutachten mehr nötig

Generell gilt auf den Strassen in den Innerortsbereichen Tempo 50. Um davon abzuweichen, beispielsweise um eine Tempo-30-Zone einzurichten, braucht es heute ein Gutachten. Der Bundesrat schlägt nun vor, dass für die Anordnung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen auf das Gutachten verzichtet werden kann.

Heute können Tempo-30-Zonen nur zur Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsflusses angeordnet werden. Künftig sollen sie, wie die übrigen Verkehrsanordnungen und -beschränkungen, auch aus weiteren in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen eingerichtet werden können.

Die Anordnung einer Tempo-30-Zone soll nach wie vor verfügt und veröffentlicht werden müssen. Auf den verkehrsorientierten Strassen soll weiterhin grundsätzlich Tempo 50 innerorts gelten und an den heutigen Voraussetzungen für Geschwindigkeitsreduktionen festgehalten werden. Damit wird sichergestellt, dass die Funktionen des übergeordneten Verkehrsnetzes nicht gefährdet werden und der Verkehr auf diesem übergeordneten Netz bleibt.

Symbol für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling)

Zur Verringerung von Verkehrsüberlastung und Umweltbelastung ist die Bildung von Fahrgemeinschaften (Carpooling) wünschenswert. Diese können gefördert werden, indem ihnen besondere Rechte eingeräumt werden, beispielsweise durch die exklusive Benutzung von Fahrstreifen durch Fahrzeuge mit mehreren Insassen. Neu soll deshalb ein Symbol «Mitfahrgemeinschaften» in die Signalisationsverordnung aufgenommen werden. Dieses zeigt ein Auto mit mehreren Insassen.

Das Symbol soll auf einer Zusatztafel dem allgemeinen Fahrverbot, dem Fahrverbot für Motorwagen oder dem Signal «Busfahrbahn» beigefügt werden können. Mit der Zusatztafel werden Fahrgemeinschaften von der signalisierten Beschränkung ausgenommen. Die neue Signalisation soll von den zuständigen Behörden auf einzelne Fahrstreifen, aber auch auf die ganze Fahrbahn angewendet werden können. Das neue Symbol soll auch als Markierung am Boden auf Busstreifen angebracht werden können. Damit wird Mitfahrgemeinschaften die Benützung des Busstreifens erlaubt.

Die Vernehmlassung zu den Anpassungen der Signalisationsverordnung sowie der Verordnung des UVEK zu den Tempo-30-Zonen startet am 10. November 2021 und dauert bis zum 25. Februar 2022.


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