Für den weitaus grössten Teil der Fahrzeuglenkenden ändert sich gar nichts. Es ändert sich nur für jene Personen etwas, die unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug steuern und in eine Polizeikontrolle geraten.
Bisher musste, wer bei einer Atem-Alkoholkontrolle einen Wert von 0,8 Promille oder mehr erreichte, zu einer Blutprobe antreten. Dabei wurde gemessen, wie viel Alkohol es im Blut hat. Neu braucht es die Blutprobe nur noch in bestimmten Ausnahmefällen. Die Angetrunkenheit kann neu mit der Atem-Alkoholkontrolle bewiesen werden.
Gemessen wird neu wie viel Milligramm (mg) Alkohol es in einem Liter (l) Atemluft hat. Damit ändert sich die Messeinheit und wir müssen uns an neue Zahlen gewöhnen: 0,5 Promille sind neu 0,25 Milligramm pro Liter; 0,8 Promille entsprechen 0,4 Milligramm pro Liter.
Nein! Denn die Vorschriften ändern sich nicht. Grundsätzlich sollten Fahrzeuglenkende jedoch auf den Genuss von Alkohol oder anderen Substanzen vor Antritt einer Fahrt verzichten.
Nein! Auch die Sanktionen bleiben die gleichen.
Wenn keine Anzeichen oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen als Alkohol gegeben sind (z.B. Betäubungsmitteleinfluss), kann auf die Entnahme einer Blutprobe im Spital verzichtet werden und das Resultat steht unmittelbar fest. Zudem entstehen keine Kosten für die Blutprobe und die Analyse.
Die beweissichere Atem-Alkoholprobe kann bei allen Strassenbenützern zum Einsatz kommen (z. B. Radfahrer, Reiter, Tramführer). In der Schifffahrt ist deren Einführung geplant.
Nein. In bestimmten Fällen ist diese immer noch erforderlich. Die Polizei hat die Möglichkeit, z. B. bei Verdacht auf Betäubungsmittel- oder Medikamentenkonsum, Fahrerflucht, Nachtrunk, Verweigerung der Atemprobe, Erkrankung der Atemwege eine Blutprobe durchzuführen. Bei schweren Unfällen wird die Polizei eine Blutprobe anordnen, insbesondere, wenn die am Unfall beteiligten Personen so stark verletzt sind, dass sie nicht mehr in ein Testgerät blasen können. Auf Alkoholkonsum kontrollierte Fahrzeugführer/-innen werden weiterhin die Möglichkeit haben, zusätzlich die Durchführung einer Blutprobenanalyse zu verlangen (vgl. Antwort 20)
Die Alkoholkontrolle läuft praktisch gleich ab wie heute. Die Fahrzeuglenkenden werden von der Polizei auf der Strasse gestoppt und müssen weiterhin in das kleine Atem-Alkoholtestgerät („Röhrchen“) blasen. Liegt der Befund
- unter 0,25 mg/l, können sie weiterfahren, sofern sie nicht dem Alkoholverbot unterstehen (z.B. Neulenkende und Lastwagenchauffeure).
- im Bereich von 0,25 bis 0,39 mg/l, kann das Resultat vom Fahrzeuglenkenden mit Unterschrift akzeptiert werden. Tut er das nicht, erfolgt die beweissichere Atem-Alkoholkontrolle mit dem neuen Messgerät.
- bei 0,4 mg/l oder mehr, muss zwingend ins Mundstück des beweissicheren Atem-Alkoholmessgeräts geblasen werden.
Es kann aber auch direkt eine beweissichere Atemalkoholkontrolle durchgeführt werden.
Damit ein gültiges Resultat zustande kommt, muss tiefe Atemluft während mindestens fünf Sekunden ausgeblasen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Luft ausgeatmet wird, die durch die Lunge zirkulierte. Zudem darf die Atem-Alkoholkontrolle frühestens zehn Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum durchgeführt werden. Die eingesetzten Atem-Alkoholmessgeräte sind in der Lage, Mundrestalkohol und andere störende Substanzen zu erkennen.
Der angezeigte Messwert ab 0,4 mg/l muss vom Fahrzeuglenkenden nicht unterschriftlich anerkannt werden, da er von Gesetzes wegen als beweissicher gilt und verwertbar ist. Wenn er der Messung nicht glaubt, kann er jederzeit die Durchführung einer Blutprobe verlangen.
Die Verweigerung einer Blutprobe hat bei Motorfahrzeugführenden eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe sowie einen Ausweisentzug von mindestens drei Monaten zur Folge. Zudem kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigen Person eine Blutprobe genommen werden. Bei der Atemprobe ist dies nicht möglich.
Wer eine beweissichere Atemprobe abgibt, muss während mindestens fünf Sekunden in das Mundstückblasen, das mit dem neuen Messgerät verbunden ist. Das Kontrollgerät bestimmt die Konzentration von Alkohol im Atem. Damit die Messung beweissicher ist, also vor Gericht verwendet werden kann, führt das Gerät mit der gleichen Atemprobe innert weniger Sekunden zwei unabhängige Messungen durch. Nur wenn beide Messungen den gleichen Befund ergeben, wird ein gültiges Resultat angezeigt. Fehlmessungen sind also ausgeschlossen. Damit die Geräte richtig messen, werden sie einzeln vom Eidgenössischen Institut für Metrologie METAS regelmässig kontrolliert.
Atem-Alkoholmessgeräte sind etwa so gross wie ein Aktenkoffer. Sie sind etwa fünf Kilogramm schwer und verfügen über einen Schlauch mit einem Mundstück sowie über einen Griff, so dass sie mühelos herumgetragen werden können.
Die beweissichere Atemprobe hat sich ausserhalb der Schweiz bereits bewährt und ist seit vielen Jahren akzeptiert, z.B. in Frankreich, Österreich, Grossbritannien, Niederlande, Italien, Luxemburg, Spanien, Portugal und Deutschland.
Im Jahr 2015 sind in der Schweiz 30 Menschen bei Unfällen gestorben, bei denen Alkohol im Spiel war. 320 Personen wurden bei Unfällen, die mutmasslich durch Alkoholeinfluss verursacht wurden, schwer verletzt. Die beweissichere Atem-Alkoholkontrolle unterstützt die Polizei bei ihrer Kontrolltätigkeit und leistet damit indirekt einen Beitrag zur Verhinderung von alkoholbedingten Strassenverkehrsunfällen.
Nein.
Die Kosten werden durch die kantonalen Gebührenordnungen festgelegt. Die beweissichere Atem-Alkoholkontrolle wird aber günstiger als die Blutprobe.
Die Atem-Alkoholprobe wird so protokolliert, dass die Zuordnung zu einer bestimmten Person garantiert ist. Die Geräte müssen die Messwerte zudem dauerhaft aufzeichnen.
- Wenn Verdacht auf Betäubungsmittel- und/oder Medikamentenkonsum vorliegt.
- Wenn dies der/die Fahrzeuglenkende verlangt.
- Wenn die Durchführung der Messung unmöglich ist (z.B.: wegen einr Atemwegserkrankung, wenn sich die betroffene Person der Messung wiedersetzt oder nach einem Unfall so verletzt ist, dass sie nicht mehr in ein Testgeräte blasen kann).
- Wenn der Fahrzeuglenkende versucht, das Resultat der beweissicheren Atem-Alkoholmessung zu beeinflussen (z. B. mittels Hyperventilieren).
- Wenn der Alkoholisierungsgrad zu einem früheren Zeitpunkt ermittelt werden muss (z. B. nach Fahrerflucht).
- Wenn der Fahrzeuglenkende geltend macht, er habe erst nach einem Unfall oder einer Verkehrsregelverletzung Alkohol konsumiert (Nachtrunk).
- Wenn kein beweissicheres Atem-Alkoholmessgerät zur Verfügung steht.