Neue Verkehrsregeln ab 2026

Auf dieser Seite finden sich Informationen zu den neuen ab 2026 geltenden Verkehrsregeln. Sie bringen vor allem effizientere Verfahren bei der Fahrzeugzulassung und präzisere Umweltauflagen. Ab Mitte Jahr gelten für den internationalen Güterverkehr zudem neue Regeln bei den Arbeits- und Ruhezeiten für Lieferwagen.

Ab 1. Januar 2027

Assistenzsysteme neu Teil des Kurses über Verkehrskunde (VKU) 

Die Ausbildung angehender Lenkerinnen und Lenker wird an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Der Verkehrskundekurs behandelt neu den sicheren Umgang mit Fahrassistenz- und Automatisierungssystemen. Zudem wird der Besuch des Verkehrskundekurses Voraussetzung für die Anmeldung zur Theorieprüfung, sodass das erworbene Wissen bereits ab der ersten Lernfahrt angewendet werden kann.

(siehe Medienmitteilung vom 19.12.2025)


Ab 1. Januar 2026

Verwendung von elektronischen Einzelfahrzeugdaten für die Fahrzeugzulassung

Elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigungen (CoC / eCoC) von in der Europäischen Union (EU) genehmigten Fahrzeugen werden vom ASTRA auf Antrag von Fahrzeugimportierenden aus einer zentralen europäischen Datenbank (Eucaris) oder von den zuständigen ausländischen Genehmigungsbehörden bezogen. Die dabei gewonnenen Einzelfahrzeugdaten werden im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) erfasst und sowohl für die Fahrzeugzulassung als auch zur Einsicht im eDatenblatt‑Portal bereitgestellt. Hersteller, Importeure, Händler, Zulieferer, Spediteure, Werkstätten und Behörden erhalten direkten Zugriff auf relevante Fahrzeugdaten im Rahmen ihrer Aufgaben im administrativen Zulassungsprozess. Für die gesamte Fahrzeugbranche stehen zudem die Open Government Daten (OGD) aus dem IVZ des ASTRA zur Verfügung

 

Administrative Zulassung von Personenwagen

Neue Personenwagen (Klasse M1, < 3.5 t), wofür elektronische Einzelfahrzeugdaten vorliegen, können in der Regel rein administrativ und ohne physische Prüfung durch das jeweilige kantonale Strassenverkehrsamt zugelassen werden. Dadurch kommt es zu einer Effizienzsteigerung, wird der Aufwand für die Fahrzeugzulassung doch reduziert und die Zulassungsfristen werden verkürzt.

 

Befreiung von Fahrzeugen mit einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung von der Typengenehmigungspflicht

Fahrzeuge, die über eine gültige EU‑Übereinstimmungsbescheinigung in Papier- oder in elektronischer Form verfügen, sind von der schweizerischen Typengenehmigungspflicht befreit. Diese Fahrzeuge können in der Schweiz erstmalig auf jede beliebige Person zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungsanforderungen erfüllt sind.

 

Wegfall der Kontrollmarken auf dem Prüfungsbericht

Das Aufkleben der Kontrollmarken auf dem Prüfungsbericht — bisher als Nachweis für die Bezahlung der Typengenehmigungsgebühr pro zugelassenes Fahrzeug verwendet — entfällt. Die Gebühren werden künftig mittels periodischer Rechnungsstellung oder einer Online-Bezahllösung (Micropayment) erhoben. Die Gebührensätze bleiben unverändert bei CHF 5.50 bzw. bei CHF 4.00 pro zugelassenes Fahrzeug beziehungsweise pro erstelltem Einzelfahrzeugdatensatz.

 

CO2-Sanktion als neues Fahrzeugzulassungserfordernis

Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Personenwagen, für Lieferwagen und für leichte Sattelschlepper werden nur noch dann erteilt, wenn eine allenfalls nach dem CO2‑Gesetz vom 23. Dezember 2013 geschuldete Sanktion vollständig entrichtet ist oder das Fahrzeug der Neuwagenflotte eines/einer Grossimportierenden oder einer Emissionsgemeinschaft zugewiesen wurde. Sobald der/die Importierende die entsprechende Bestätigung vorlegt, kann das Fahrzeug beim zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt zugelassen werden.

 

Präzisierung zur Ausnahme von Arbeitskarren von der Zulassungspflicht

Gemäss fortgeltendem Recht sind Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 10 km/h von der Zulassungspflicht ausgenommen. Dafür werden also weiterhin keine Fahrzeugausweise und Kontrollschilder benötigt. Die massgebliche Bestimmung erfährt jedoch neu eine Präzisierung in Bezug auf Ausnahmefahrzeuge. So benötigen diese im Grundsatz Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, sofern im konkreten Einzelfall die Kategorisierung des Arbeitskarrens als «Ausnahmefahrzeug» nicht bloss auf dem Montieren von Gummiraupen-Laufwerken beruht.

 

Einheitliche Berechnungsmethode für das Leistungsgewicht von Motorrädern

Das Leistungsgewicht von Motorrädern wird künftig schweizweit einheitlich nach der in der EU verwendeten Methode berechnet. Neu gilt dabei als Leistungsgewicht das Verhältnis von Motorleistung zur Masse in fahrbereitem Zustand statt des bisherigen Verhältnisses von Motorleistung zum Leergewicht. Der Grenzwert des Leistungsgewichts wird gemäss neu formulierter Rechtslage fortan auf eine Stelle nach dem Komma angegeben; in den Fahrzeugausweisen erfolgt die Angabe einheitlich gerundet auf das nächste Hundertstel.

(siehe Medienmitteilung vom 15.10.2025 und Webdossier)


Ab 1. Juli 2026

Mehr Sicherheit im internationalen Strassentransport

Im internationalen Verkehr werden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,5 t der ARV 1 unterstellt, wenn der Führer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit mit Fahren verbringt. Für den Verkehr innerhalb der Schweiz ändert sich nichts.

(siehe Medienmitteilung vom 28.08.2024).

 

Klare und einheitliche Signalisation

Mit der Teilrevision der Signalisationsverordnung werden zentrale Inhalte technischer Normen ins Bundesrecht übernommen. Dies erhöht die Rechtssicherheit, unter anderem auf Autobahnen, bei Baustellen und in der touristischen Wegweisung. Zudem wird die zweisprachige Ortsbezeichnung auf Autobahntafeln neu ausdrücklich geregelt.

(siehe Medienmitteilung vom 19.12.2025)

 


Ab 1. Januar 2025

Neue Vorschriften zum vermeidbaren Lärm und Erhöhung der Ordnungsbusse

Die Liste der zu vermeidenden Geräusche wurde aktualisiert: Neu ist es ausdrücklich verboten, vermeidbaren Lärm mit Auspuffanlagen zu erzeugen. Dies betrifft insbesondere das absichtliche Erzeugen von Knallgeräuschen. Es droht eine Busse von bis zu 10'000 Franken, die vom Gericht im Einzelfall bemessen wird. Technische Manipulationen am Fahrzeug bleiben verboten.

Zudem erhöhen sich die bestehenden lärmbezogenen Ordnungsbussen (etwa für das unnötige Laufenlassen des Motors) von 60 Franken auf 80 Franken.

(siehe Medienmitteilung vom 16.10.2024)

 

Motorräder müssen für die Erstzulassung «Euro 5+» erfüllen

Zeitgleich mit dem Inkrafttreten in der EU müssen ab dem 1. Januar 2025 hergestellte oder in die Schweiz importierte Motorräder für die Erstzulassung auch in der Schweiz die neuesten Abgasvorschriften (sog. «Euro 5+») erfüllen. Gleichzeitig treten verschärfte Geräuschvorschriften für die Erstzulassung in Kraft.

 

Änderungen bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Die Anlagen des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) werden alle zwei Jahre aktualisiert, um neue Erkenntnisse über die Sicherheit und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen. So erfolgte bspw. eine Überarbeitung der Liste der gefährlichen Güter. Zudem wurde auch die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) angepasst.

Weitere Infos unter: Aktuelle Revision


Ab 1. März 2025

Automatisiertes Fahren auf Schweizer Strassen möglich

Ab 1. März 2025 sind in der Schweiz drei Fälle des automatisierten Fahrens erlaubt:

Autobahnpilot: Neu dürfen Lenkerinnen und Lenker eines automatisierten Fahrzeugs auf Autobahnen einen Autobahnpiloten verwenden, sofern ihr Fahrzeug über einen genehmigten Autobahnpiloten verfügt. Ist dieser aktiviert, dürfen sie das Lenkrad loslassen und müssen den Verkehr sowie das Fahrzeug nicht mehr dauernd überwachen. Sie müssen aber bereit bleiben, das Fahrzeug jederzeit wieder selbst zu bedienen, wenn sie das Automatisierungssystem dazu auffordert.

Führerlose Fahrzeuge: Führerlose Fahrzeuge dürfen auf behördlich genehmigten Strecken fahren. Sie müssen von einem Operator in einer Zentrale überwacht werden.

Automatisiertes Parkieren: Automatisiertes Parkieren ohne Anwesenheit eines Fahrzeuglenkenden ist innerhalb dafür definierter und signalisierter Parkhäuser und Parkplätze möglich.

Genehmigung des Automatisierungssystems: Fahrzeuge mit Automatisierungssystem benötigen in der Regel wie andere Motorfahrzeuge eine Typengenehmigung, damit sie zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeugherstellende müssen auf umfassende Weise nachweisen, wie die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss während der Betriebsdauer eines Automatisierungssystems gewährleistet werden. 

(siehe Medienmitteilung vom 13.12.2024)


Ab 1. Juli 2025

Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme werden Teil der Fahrausbildung

In der theoretischen und praktischen Führerprüfung zum Erwerb des Führerausweises für Personenwagen und Motorräder werden neu die Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten zu Fahrerassistenz- und Automatisierungssystemen geprüft.

 

Änderungen für Fahrzeuge des Langsamverkehrs

Die technischen Anforderungen und die Kategorisierung bei E-Bikes werden angepasst. Es wird neu die Kategorie der schweren Elektro-Motorfahrräder geschaffen. Diese Fahrzeuge dürfen ein Gesamtgewicht von 450 kg aufweisen. Bisher waren solche Fahrzeuge als Kleinmotorräder zugelassen. Die hauptsächlich für den gewerbsmässigen Personentransport eingesetzten Elektro-Rikschas bleiben als eigene Kleinmotorradkategorie bestehen.

Die Bedeutung der Signale «Fahrrad» und «Motorfahrrad» werden erweitert: Das Symbol «Fahrrad» gilt für Velos und neu für alle Unterkategorien von Motorfahrrädern (schnelle und langsame E-Bikes, E-Trottinette bis max. 20km/h etc.). Das Symbol «Motorfahrrad» umfasst wie bisher schnelle E-Bikes und benzinbetriebene Mofas (schnelle Motorfahrräder) sowie die neu geschaffene Kategorie «schwere Elektro-Motorfahrräder». Verkehrsflächen, die mit einem Fahrverbot für Motorfahrräder signalisiert sind, dürfen mit diesen Fahrzeugen nicht befahren werden, neu auch nicht mit abgestelltem Motor. Die verantwortlichen Behörden können schnelle und schwere Motorfahrräder künftig, je nach lokalen Verhältnissen, von der Pflicht ausnehmen, Velowege zu benützen.

(siehe Medienmitteilung vom 13.12.2024)


Ab 1. Januar 2024

Änderungen bei der Zulassung von Fahrzeugen von Klein- und Direktimporteuren

Überschreitet ein Personen- oder Lieferwagen eine bestimmte CO2-Zielvorgabe, ist vor der Erstzulassung eine Sanktion zu bezahlen. Diese Sanktion wird neu durch das Bundesamt für Energie (BFE) erhoben. Um den Prozess zu starten, müssen beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) die notwendigen Importdaten eingegeben werden. Bisher geschah dies auf schriftlichem Weg. Neu werden die Daten digital erfasst. Weitere Infos unter: Fahrzeugimport (admin.ch)


Ab 1. März 2024

Neuerungen beim summarischen Sehtest und den verkehrsmedizinischen Untersuchungen

(siehe Medienmitteilung vom 10.5.2023)

Angleichung der Altersgrenzen für die verkehrsmedizinische Untersuchung

Wer 75 und älter ist und erstmals ein Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis stellt, muss sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. Bisher lag die Altersgrenze dafür bei 65 Jahren. Mit dieser Erhöhung gilt das gleiche Alter wie für die erste Kontrolluntersuchung von Personen, die beispielsweise die Ausweiskategorie B (Personenwagen) besitzen.

Abbau von Doppelspurigkeiten bei den Sehtests und den verkehrsmedizinischen Untersuchungen

Wer bereits einen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt und eine neue Ausweiskategorie erwerben will, muss neu keinen zusätzlichen Sehtest mehr machen. Ausweisinhaberinnen und -inhaber müssen die Anforderungen an das Sehvermögen stets erfüllen. Ebenfalls keinen Sehtest mehr benötigen sollen Personen, die eine berufsmässige Ausweiskategorie erwerben wollen. Ihr Sehvermögen wird bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung geprüft.

Wer bereits eine berufsmässige Ausweiskategorie oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT-Bewilligung) besitzt, muss sich zum Erwerb einer weiteren berufsmässigen Führerausweiskategorie oder der BPT-Bewilligung keiner weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung mehr unterziehen. Die Fahreignung wird bei den regelmässigen Kontrolluntersuchungen geprüft.

Umsetzung eines Bundesgerichtsentscheids

Der Zeitpunkt für das Aufgebot zur erstmaligen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung und der Untersuchungsrhythmus wird einheitlich vorgeschrieben. Damit wird einem Entscheid des Bundesgerichts Rechnung getragen und sichergestellt, dass die kantonalen Behörden betroffene Personen gleichbehandeln.

Neuerungen beim Führerausweisentzug

Gleichbehandlung beim Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises:

Während eines Entzuges des Lernfahr- oder des Führerausweises kann neu keine Ausweiskategorie mehr erteilt werden, die – wäre sie vor dem Entzug bereits erworben gewesen – hätte entzogen werden müssen.

Neuerungen bei der praktischen Führerprüfung

Die Prüfungen für die Kategorie A und B müssen neu mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr gefahren werden. Daher dauert die praktische Führerprüfung für den Erwerb eines Motorradführerausweises künftig länger (60 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat statt bisher 30 Minuten). Diese Massnahmen sollen zur Steigerung der Qualität der praktischen Führerprüfung für den Erwerb eines Führerausweises für Motorräder (Kat. A) und für Personenwagen (Kat. B) beitragen.

Neuerung bei der Verwendung von ausländischen Führerausweisen in der Schweiz

Berufsmässige Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die einen Führerausweis besitzen, der von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurde, müssen den schweizerischen Führerausweis nicht mehr vor der ersten berufsmässigen Fahrt erwerben.

Wer seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat, muss seinen ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen, auch wenn er von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurde. Dies gilt auch für berufsmässige Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.

Neuerungen bei Lernfahrten von Personen in der beruflichen Grundbildung

Begleitperson nach bestandener praktischer Führerprüfung:

Lernende der beruflichen Grundbildungen «Strassentransportfach­frau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» dürfen die praktische Führerprüfung (Kat. B, BE, C, CE) bereits mit 17½ Jahren ablegen. Der Führerausweis darf aber erst ab 18 Jahren erteilt werden. Nach bestandener praktischer Führerprüfung bis zur Erteilung des Führerausweises müssen die Lernenden nicht professionell begleitet werden. Es genügt eine Begleitperson, welche die allgemeinen Anforderungen gemäss dem Strassenverkehrsgesetz erfüllt.

Begleitperson auf Lernfahrten mit Anhängerzügen:

Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn die Fahrschülerin oder der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt. Dies gilt auch für Lernende der beruflichen Grundbildungen «Strassentransportfach­frau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge».


Ab 1. April 2024

Neue Sicherheitsstandards für Fahrzeuge

(siehe Medienmitteilung vom 22.12.2023)

Im Einklang mit den europäischen Zulassungsbestimmungen müssen neue Fahrzeuge mit einem Unfalldatenschreiber und neuen Fahrassistenzsystemen ausgerüstet werden. Die Systeme dienen zum Beispiel der Warnung vor Müdigkeit oder Ablenkung, zur automatischen Notbremsung bei Gefahr oder zur Unterstützung beim Rückwärtsfahren und beim Abbiegen. Der Schutz persönlicher Daten ist sichergestellt, die Änderungen sind mit dem Schweizer Datenschutzgesetz abgestimmt. Verbesserte Karosserieelemente erhöhen zudem die Sicherheit von Fahrzeuginsassen, Fussgängerinnen und Fussgänger.

Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrende

(siehe Medienmitteilung vom 17.12.2021)

Um die Sichtbarkeit im Verkehr zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden, gilt für E-Bike-Fahrende seit dem 1. April 2022 auch am Tag Fahren mit Licht. Damit die Höchstgeschwindigkeiten, namentlich in Tempo 20- und Tempo 30-Zonen, eingehalten werden, müssen künftig alle schnellen E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. Die Ausrüstpflicht mit einem Geschwindigkeitsmesser gilt für neue schnelle E-Bikes ab dem 1. April 2024. Bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge müssen bis am 1. April 2027 nachgerüstet werden.

Für das Fahren ohne den erforderlichen Geschwindigkeitsmesser ist eine Ordnungsbusse von Fr. 20.- vorgesehen.


Ab 31. Dezember 2024

Anpassungen bei den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten

(Siehe Medienmitteilung vom 17.11.2021)

Bei Fahrten mit Fahrzeugen mit analogen Fahrtschreibern müssen ab 31. Dezember 2024 die Einlageblätter der letzten 56 und nicht mehr nur der letzten 28 Tage mitgeführt werden.


Verkehrsregeln ab 2021

Am 1. Januar 2021 treten diverse neue Verkehrsregeln in Kraft, welche die Sicherheit erhöhen und den Verkehrsablauf flüssiger machen. Zudem gelten ab 2021 neue Führerausweisregelungen.

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Die neuen Regeln im Überblick:

Motorisierter Verkehr

Die neuen sowie weitere Verkehrsregeln für die Autobahn werden in der zweiten, erweiterten Auflage des sogenannten «Autobahn-Knigges» erklärend dargestellt.

Langsamverkehr

Ruhender Verkehr

Für den ruhenden Verkehr wird neu das Symbol «Ladestation» geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen. Parkfelder mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge können neu grün eingefärbt werden, damit Ladestationen leichter zu finden sind

Neue Führerausweisvorschriften

Weiterführende Informationen

https://www.astra.admin.ch/content/astra/de/home/themen/verkehrsregeln/neue-verkehrsregeln.html