Am 1. Januar 2021 treten diverse neue Verkehrsregeln in Kraft, welche die Sicherheit erhöhen und den Verkehrsablauf flüssiger machen. Zudem gelten ab 2021 neue Führerausweisregelungen.
Ab 1. Januar 2024
Änderungen bei der Zulassung von Fahrzeugen von Klein- und Direktimporteuren
Überschreitet ein Personen- oder Lieferwagen eine bestimmte CO2-Zielvorgabe, ist vor der Erstzulassung eine Sanktion zu bezahlen. Diese Sanktion wird neu durch das Bundesamt für Energie (BFE) erhoben. Um den Prozess zu starten, müssen beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) die notwendigen Importdaten eingegeben werden. Bisher geschah dies auf schriftlichem Weg. Neu werden die Daten digital erfasst. Weitere Infos unter: Fahrzeugimport (admin.ch)
Ab 1. März 2024
Neuerungen beim summarischen Sehtest und den verkehrsmedizinischen Untersuchungen
(siehe Medienmitteilung vom 10.5.2023)
Angleichung der Altersgrenzen für die verkehrsmedizinische Untersuchung
Wer 75 und älter ist und erstmals ein Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis stellt, muss sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. Bisher lag die Altersgrenze dafür bei 65 Jahren. Mit dieser Erhöhung gilt das gleiche Alter wie für die erste Kontrolluntersuchung von Personen, die beispielsweise die Ausweiskategorie B (Personenwagen) besitzen.
Abbau von Doppelspurigkeiten bei den Sehtests und den verkehrsmedizinischen Untersuchungen
Wer bereits einen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt und eine neue Ausweiskategorie erwerben will, muss neu keinen zusätzlichen Sehtest mehr machen. Ausweisinhaberinnen und -inhaber müssen die Anforderungen an das Sehvermögen stets erfüllen. Ebenfalls keinen Sehtest mehr benötigen sollen Personen, die eine berufsmässige Ausweiskategorie erwerben wollen. Ihr Sehvermögen wird bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung geprüft.
Wer bereits eine berufsmässige Ausweiskategorie oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT-Bewilligung) besitzt, muss sich zum Erwerb einer weiteren berufsmässigen Führerausweiskategorie oder der BPT-Bewilligung keiner weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung mehr unterziehen. Die Fahreignung wird bei den regelmässigen Kontrolluntersuchungen geprüft.
Umsetzung eines Bundesgerichtsentscheids
Der Zeitpunkt für das Aufgebot zur erstmaligen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung und der Untersuchungsrhythmus wird einheitlich vorgeschrieben. Damit wird einem Entscheid des Bundesgerichts Rechnung getragen und sichergestellt, dass die kantonalen Behörden betroffene Personen gleichbehandeln.
Neuerungen beim Führerausweisentzug
Gleichbehandlung beim Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises:
Während eines Entzuges des Lernfahr- oder des Führerausweises kann neu keine Ausweiskategorie mehr erteilt werden, die – wäre sie vor dem Entzug bereits erworben gewesen – hätte entzogen werden müssen.
Neuerungen bei der praktischen Führerprüfung
Die Prüfungen für die Kategorie A und B müssen neu mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr gefahren werden. Daher dauert die praktische Führerprüfung für den Erwerb eines Motorradführerausweises künftig länger (60 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat statt bisher 30 Minuten). Diese Massnahmen sollen zur Steigerung der Qualität der praktischen Führerprüfung für den Erwerb eines Führerausweises für Motorräder (Kat. A) und für Personenwagen (Kat. B) beitragen.
Neuerung bei der Verwendung von ausländischen Führerausweisen in der Schweiz
Berufsmässige Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die einen Führerausweis besitzen, der von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurde, müssen den schweizerischen Führerausweis nicht mehr vor der ersten berufsmässigen Fahrt erwerben.
Wer seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat, muss seinen ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen, auch wenn er von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurde. Dies gilt auch für berufsmässige Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.
Neuerungen bei Lernfahrten von Personen in der beruflichen Grundbildung
Begleitperson nach bestandener praktischer Führerprüfung:
Lernende der beruflichen Grundbildungen «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» dürfen die praktische Führerprüfung (Kat. B, BE, C, CE) bereits mit 17½ Jahren ablegen. Der Führerausweis darf aber erst ab 18 Jahren erteilt werden. Nach bestandener praktischer Führerprüfung bis zur Erteilung des Führerausweises müssen die Lernenden nicht professionell begleitet werden. Es genügt eine Begleitperson, welche die allgemeinen Anforderungen gemäss dem Strassenverkehrsgesetz erfüllt.
Begleitperson auf Lernfahrten mit Anhängerzügen:
Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn die Fahrschülerin oder der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt. Dies gilt auch für Lernende der beruflichen Grundbildungen «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge».
Ab 1. April 2024
Neue Sicherheitsstandards für Fahrzeuge
(siehe Medienmitteilung vom 22.12.2023)
Im Einklang mit den europäischen Zulassungsbestimmungen müssen neue Fahrzeuge mit einem Unfalldatenschreiber und neuen Fahrassistenzsystemen ausgerüstet werden. Die Systeme dienen zum Beispiel der Warnung vor Müdigkeit oder Ablenkung, zur automatischen Notbremsung bei Gefahr oder zur Unterstützung beim Rückwärtsfahren und beim Abbiegen. Der Schutz persönlicher Daten ist sichergestellt, die Änderungen sind mit dem Schweizer Datenschutzgesetz abgestimmt. Verbesserte Karosserieelemente erhöhen zudem die Sicherheit von Fahrzeuginsassen, Fussgängerinnen und Fussgänger.
Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrende
(siehe Medienmitteilung vom 17.12.2021)
Um die Sichtbarkeit im Verkehr zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden, gilt für E-Bike-Fahrende seit dem 1. April 2022 auch am Tag Fahren mit Licht. Damit die Höchstgeschwindigkeiten, namentlich in Tempo 20- und Tempo 30-Zonen, eingehalten werden, müssen künftig alle schnellen E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. Die Ausrüstpflicht mit einem Geschwindigkeitsmesser gilt für neue schnelle E-Bikes ab dem 1. April 2024. Bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge müssen bis am 1. April 2027 nachgerüstet werden.
Für das Fahren ohne den erforderlichen Geschwindigkeitsmesser ist eine Ordnungsbusse von Fr. 20.- vorgesehen.
Ab 31. Dezember 2024
Anpassungen bei den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten
(Siehe Medienmitteilung vom 17.11.2021)
Bei Fahrten mit Fahrzeugen mit analogen Fahrtschreibern müssen ab 31. Dezember 2024 die Einlageblätter der letzten 56 und nicht mehr nur der letzten 28 Tage mitgeführt werden.
Verkehrsregeln ab 2021
Die neuen Regeln im Überblick:
Motorisierter Verkehr
Beim Abbau von Fahrstreifen ist das Reissverschlusssystem neu obligatorisch. Das gilt überall dort, wo Fahrstreifen enden: Zum Beispiel beim Wechsel von drei auf zwei Fahrstreifen, bei Unfällen oder Baustellen. Dabei fährt man auf beiden Spuren bis zum Abbau der Fahrstreifen. Dort lässt jeder Verkehrsteilnehmende auf der weiterführenden Spur einen Verkehrsteilnehmenden vom abgebauten Fahrstreifen nach dem Reissverschlussprinzip vor sich einfädeln. Die Automobilisten müssen die Fahrzeuge von der abgebauten Spur einschwenken lassen. Damit soll verhindert werden, dass bei Fahrstreifenabbauten zu früh auf den verbleibenden Streifen gewechselt wird, wie es heute oft geschieht. So kann der Verkehr besser fliessen. Einschwenkende Fahrzeuglenkende dürfen die Lücke aber nicht erzwingen, sie bleiben vortrittsbelastet.
Neu gilt das Reissverschlusssystem bei stockendem Verkehr auch bei Autobahneinfahrten. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Neu muss auf Autobahnen eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden, bereits wenn sich der Verkehr nur noch mit Schrittgeschwindigkeit bewegt. Das gilt auch, wenn kein Blaulichtfahrzeug zu sehen oder zu hören ist. Bei zweispurigen Strassen ist die Rettungsgasse zwischen den beiden Spuren zu bilden, bei dreispurigen Strassen immer zwischen dem äussersten linken und dem mittleren Fahrstreifen. Das Nichtbeachten der Rettungsgasse wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Auf den Autobahnen gilt nach wie vor das Rechtsfahrgebot. Wenn sich auf dem linken (oder bei dreispurigen Autobahnen auf dem linken und/oder mittleren) Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat, dürfen die Verkehrsteilnehmenden auf der rechten Spur neu mit der nötigen Vorsicht vorbeifahren, auch wenn sich rechts noch keine Kolonne gebildet hat. Das Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und Wiedereinschwenken nach links) ist hingegen weiterhin verboten und wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Wer mit Personen- oder Lieferwagen einen Anhänger zieht, darf auf Autobahnen neu höchstens mit 100 km/h fahren. Der Anhänger darf nicht schwerer als 3,5 Tonnen sein und muss für diese Geschwindigkeit geeignet sein. Das gilt auch für das Zugfahrzeug und die Reifen. Es empfiehlt sich, vor der Fahrt Fragen zu Höchstgeschwindigkeit und -gewicht mit dem Händler oder Importeur oder im Rahmen der Fahrzeugprüfung beim Strassenverkehrsamt abzuklären.
Die neuen sowie weitere Verkehrsregeln für die Autobahn werden in der zweiten, erweiterten Auflage des sogenannten «Autobahn-Knigges» erklärend dargestellt.
Langsamverkehr
«Rot ist rot!» Dieser Grundsatz gilt auch weiterhin. Neu ist, dass Rad- und Mofafahrende an Ampeln bei Rot rechts abbiegen dürfen, sofern dies mit einer Tafel mit einem gelben Velo und einem Pfeil signalisiert ist. Dabei muss auf Fussgängerinnen und Fussgänger sowie den Querverkehr geachtet werden, denn diese haben Vortritt. Wenn bei einer Ampel nichts signalisiert ist, gilt Rot auch für Velos und Mofas.
Neu dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen– allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Dabei müssen sie auf Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen, denn diese haben Vortritt.
In Tempo-30-Zonen können neu Fahrradstrassen eingerichtet werden. Fahrzeuge auf Fahrradstrassen haben gegenüber einmündenden Strassen Vortritt, d.h. der bisher geltende Rechtsvortritt in Tempo-30-Zonen gilt auf den Fahrradstrassen nicht. Entsprechend ist auf den einmündenden Strassen «Stop» oder «Kein Vortritt» signalisiert. Auf dem Boden können gelbe Velopiktogramme eine Fahrradstrasse kennzeichnen, müssen aber nicht. Tempo 30 gilt weiterhin.
Ruhender Verkehr
Für den ruhenden Verkehr wird neu das Symbol «Ladestation» geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen. Parkfelder mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge können neu grün eingefärbt werden, damit Ladestationen leichter zu finden sind
Neue Führerausweisvorschriften
Wer den Lernfahrausweis für Personenwagen ab 1. Januar 2021 vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erwirbt, muss eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Damit die Führerprüfung trotz der einjährigen Lernphase mit 18 absolviert werden kann, darf der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Geburtstag erwerben, gilt die zwölfmonatige Lernphase nicht.
Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens zwei Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist künftig nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind: Motorradmechaniker, Polizisten und Verkehrsexperten.
Weiterführende Informationen