Bewilligungsverfahren
Grundsätzlich ist zwischen Ausnahmen im Zusammenhang mit Ausnahmetransporten / -fahrzeugen sowie Fahrten aus Gründen der Dringlichkeit und Unvermeidbarkeit zu unterscheiden.
Das ASTRA ist ausschliesslich für Fahrzeuge des Bundes sowie für bestimmte Transporte von Postsendungen durch private Postdienstleister oder deren Subunternehmerinnen (Art. 92 Abs. 2 Bst. abis und Abs. 4 VRV) zuständig.
Sonntags- und Nachtfahrtbewilligungen im Zusammenhang mit Ausnahmetransporten / -fahrzeugen werden gegebenenfalls von der zuständigen Bewilligungsbehörde als Auflage in der entsprechenden Sonderbewilligung verfügt und bedürfen deshalb keines speziellen Gesuches.
Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot aus Gründen der Dringlichkeit und Unvermeidbarkeit müssen durch die zuständigen Behörden bewilligt werden (Art. 92 VRV).
Der Standortkanton oder der Kanton, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt (bei Import- und grenzüberschreitenden Transitfahrten der Einfahrtskanton), erteilt die Sonderbewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.
Dauer des Bewilligungsverfahrens / Zustellung
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für vollständig ausgefüllte Gesuche beträgt 2 Arbeitstage (ohne Versand). Das ASTRA erhebt einen Expresszuschlag, wenn ein Gesuch einen Werktag vor Fahrtantritt eingereicht und bewilligt wird. Bewilligungen werden dem Gesuchsteller E-Mail zugestellt.
Ausführliche Informationen finden Sie hier: