Neue Verkehrsregeln 2019
Bern, 21.12.2018 - Anfang 2019 treten diverse vom Bundesrat beschlossene Neuerungen des Strassenverkehrsrechts in Kraft. Diese betreffen die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen, die praktische Führerausbildung sowie die Vorschriften zum Gefahrguttransport.
Angepasst werden sowohl die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) wie auch die Anhänge der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR). Die Änderungen treten am 1. Januar resp. am 1. Februar 2019 in Kraft.
1. Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung (1.1.2019)
Am 1. Januar 2019 tritt die Erhöhung der Alterslimite für die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung in Kraft. Ab diesem Datum müssen sich Autofahrerinnen und Autofahrer erst ab dem Alter von 75 Jahren alle zwei Jahre einer medizinischen Untersuchung unterziehen. Bisher bestand diese Pflicht ab 70 Jahren.
Augenärztliche Zeugnisse (1.2.2019)
Per 1. Februar 2019 wird die Pflicht zur Einreichung eines augenärztlichen Zeugnisses bei Sehschärfewerten im Grenzbereich abgeschafft und die Empfehlung, Fehlsichtigkeit soweit möglich zu korrigieren, aus der VZV gestrichen.
Verzicht auf Automateneintrag (1.2.2019)
Wer ab dem 1. Februar 2019 die praktische Prüfung in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ablegt, darf danach auch Fahrzeuge mit einem manuellen Schaltgetriebe führen. Künftig wird keine Beschränkung mehr im Führerausweis eingetragen. Inhaber von bisherigen Führerausweisen können die Entfernung der Beschränkung beim zuständigen Strassenverkehrsamt beantragen. Die Entfernung wird gewährt, wenn keine gesundheitlichen Probleme dagegensprechen.
Erleichterungen für Anhängerzüge (1.2.2019)
Ab dem 1. Februar 2019 gelten beim Führen von Anhängerzügen Erleichterungen. Die Beschränkung in den Führerausweiskategorien BE, C1E und D1E auf Kombinationen, bei denen das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht überschreitet, wird aufgehoben.
2. Anpassung der Anhänge der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
Bei den Vorschriften zu Gefahrenguttransporten werden die Anhänge der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) per 1. Januar 2019 formal neu gegliedert bzw. nummeriert. Die bisherige Systematik der Anhänge war nicht mehr kohärent war. Neu wird den gesetzestechnischen Anforderungen Nachachtung verschafft sowie die Nummerierung konsequenter mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) abgestimmt und darauf ausgerichtet.
Thematisch bilden dabei die Beförderung von Maschinen und Geräten, die gefährliche Güter enthalten, sowie die Beförderung von Lithiumbatterien den Schwerpunkt der Anpassungen. Zu erwähnen sind ausserdem die Lockerung der Pflicht, in bestimmten Fällen offene oder belüftete Fahrzeuge verwenden zu müssen, sowie die Beschränkung der Bauvorschriften für Baustellentanks auf Umschliessungen mit einem Fassungsraum von über 3000 Liter.
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