Einrichtung von Tempo-Zonen vereinfacht

Bern, 28.09.2001 - Der Bundesrat hat einer Änderung der Signalisationsverordnung zugestimmt. Diese erlaubt die vereinfachte Einrichtung von Zonen mit Tempo-Beschränkungen. Dabei wird den Gemeinden und Kantonen in Zukunft die grösstmögliche Freiheit in der Anordnung von Massnahmen, welche die signalisierten Tempobeschränkungen unterstützen sollen, eingeräumt. Zudem wird es auch möglich sein, die bisher auf Wohngebiete beschränkten Zonen mit Tempo 20 und Fussgängervortritt auf gewerblich genutzte Gebiete auszudehnen (Begegnungszonen statt Wohnstrassen).

Mit einer Revision der Signalisationsverordnung hat der Bundesrat heute sein angekündigtes Gegenkonzept zur Initiative des Verkehrsclubs der Schweiz (VCS) "Strassen für alle" in die Tat umgesetzt. Das am 4. März dieses Jahres von Volk und Ständen abgelehnte Begehren zielte auf eine vollständige und flächendeckende Einführung von Tempo 30 innerorts ab und nahm damit nach Ansicht des Bundesrates zu wenig Rücksicht auf die lokalen Verhältnisse und die finanziellen Möglichkeiten der Kantone.
Mit der jetzigen Änderung soll die Einrichtung von Tempozonen vereinfacht werden. Überdies ist vorgesehen, dass anstelle der bisherigen Wohnstrassen neu Begegnungszonen geschaffen werden, in denen Tempo 20 und Fussgängervortritt gilt. Diese Zonen sollen anders als die bisherigen Wohnstrassen neu auch in Quartieren mit überwiegend gewerblicher Nutzung eingeführt werden können.
Die geänderte Verordnung ermöglicht die vereinfachte Einführung von Zonen mit Tempo-Beschränkungen, indem den Kantonen und Gemeinden bei der Anordnung von flankierenden Massnahmen die grösstmögliche Freiheit gelassen wird. Anstelle von detaillierten Weisungen werden in einer Verordnung des UVEK nur noch minimale Vorgaben über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen festgelegt. Indessen sollen die Kantone inskünftig jeweils innerhalb eines Jahres überprüfen, ob die ergriffenen Massnahmen ihre Wirkung auch tatsächlich entfalten.
Der Bundesrat stimmte überdies auch der in der Vernehmlassung umstrittenen Möglichkeit zu, dass Hauptstrassenabschnitte ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Verhältnissen in Tempo-30-Zonen integriert werden können. Die Änderungen werden am 1. Januar 2002 in Kraft treten.

UVEK Eidgenössisches Departement für
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