Chauffeurzulassungsverordnung wird angepasst

Bern, 10.12.2021 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10.12.2021 die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) angepasst. Damit übernimmt er im Rahmen des Landverkehrsabkommens verschiedene Regelungen zur Aus- und Weiterbildung von Berufschauffeusen und -chauffeuren aus dem EU-Recht. Die meisten Änderungen treten am 1. März 2022 in Kraft.

Die EU hat auf Mai 2020 ihre Bestimmungen über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Chauffeurinnen und Chauffeuren im Güter- und Personentransport geändert. Diese Änderung des EU-Rechts betrifft das Landverkehrsabkommen (LVA) zwischen der Schweiz und der EU. Die nationalen Vorschriften über die Chauffeurzulassung sollen an das geänderte EU-Recht angepasst werden.

Der Bundesrat führt die Änderungen ein, um die Verkehrssicherheit weiter zu verbessern und die umweltschonende Fahrweise zu fördern. Zudem will er die Inhalte der Aus- und Weiterbildung aktualisieren und bestehende Unsicherheiten bei der Auslegung von Ausnahmen von der Fähigkeitsausweispflicht beheben. Mit der Übernahme ins Schweizer Recht können zudem Rechtssicherheit und gleiche Bedingungen im grenzüberschreitenden Verkehr erreicht sowie Vollzugsprobleme und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

Die wichtigsten Änderungen im Detail

Am 1. März 2022 treten unter anderem die folgenden Änderungen in Kraft:

  • Keinen Fähigkeitsausweis benötigen neu Personen, die Maschinen transportieren, welche sie zur Berufsausübung verwenden. Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmacht.
  • Neu von der Fähigkeitsausweispflicht ausgenommen sind Fahrten zu nicht gewerblichem Personen- oder Gütertransport. Der Begriff «nicht gewerblich» ersetzt den bisherigen Begriff «privat», welcher immer wieder zu Auslegungsproblemen geführt hatte.
  • Gütertransporte von Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Pflanzenbau-, Gärtnerei- oder Imkereibetrieben dürfen neu ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden. Dies, sofern es sich dabei um eine Fahrt zur Bewirtschaftung ihres Betriebs handelt, die Fahrt innerhalb eines Umkreises von 20 km um den Standort des Betriebs stattfindet und das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers oder in Anspruch nimmt.
  • Auf Lern- und Prüfungsfahrten dürfen die Fahrzeuglenkenden gewerbliche Gütertransporte nur noch dann ohne Fähigkeitsausweis durchführen, wenn die Begleitperson einen Fähigkeitsausweis oder eine Fahrlehrerbewilligung hat.
  • Chauffeurinnen und Chauffeure, die in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen und von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden, müssen ihren Fähigkeitsausweis nicht mehr in einen schweizerischen Ausweis umtauschen.

Am 1. Juli 2022 treten unter anderem die folgenden Änderungen in Kraft:

  • Die Inhalte der obligatorischen Weiterausbildung werden aktualisiert. Neu aufgenommen werden namentlich die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduktion der Umweltauswirkungen des Fahrens. Künftig kann ein Teil der Weiterbildung mittels E-Learning absolviert werden.
  • Die für den Erwerb des Fähigkeitsausweises erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden ebenfalls auf den neusten Stand gebracht. Neu hinzu kommen insbesondere die Verwendung von Fahrassistenz- und Automatisierungssystemen, die Optimierung des Treibstoffverbrauchs sowie die Fähigkeit, Risiken im Strassenverkehr vorherzusehen.


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