Alkohol im Strassenverkehr: Atemprobe statt Blutprobe ab dem 1. Oktober 2016
Bern, 01.07.2015 - Die vom Parlament im Rahmen von «Via sicura» beschlossene beweissichere Atemalkoholprobe im Strassenverkehr wird am 1. Oktober 2016 eingeführt. Eine Blutprobe wird nur noch bei Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum, auf Verlangen der betroffenen Person oder in Ausnahmefällen durchgeführt.
Zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann bereits heute eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden. Das Ergebnis genügt aber nur dann als Beweis, wenn der Wert unter 0,80 Promille liegt und die betroffene Person diesen mit ihrer Unterschrift anerkennt. In allen anderen Fällen ist für den Nachweis der Angetrunkenheit eine Blutprobe nötig.
Heute sind auf dem Markt technisch hoch entwickelte Geräte erhältlich, die auch im Bereich von 0,80 Promille oder mehr den Atemalkoholwert beweissicher bestimmen können. Diese werden in zahlreichen EU-Staaten und weiteren Ländern bereits seit Längerem eingesetzt. Das Parlament hat deshalb im Juni 2012 im Rahmen von «Via sicura» beschlossen, dass künftig auch in der Schweiz die Angetrunkenheit im Regelfall mit der Atemalkoholprobe bewiesen wird und eine Blutprobe nur noch bei Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum, auf Verlangen des Betroffenen oder in Ausnahmefällen (z.B. Atemwegerkrankungen) nötig ist. Der Bundesrat hat heute die Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe auf den 1. Oktober 2016 beschlossen.
Neue Messeinheit
Bei einer Atemalkoholprobe wird gemessen, wie viel Alkohol die betroffene Person in ihrer Atemluft hat (Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft; mg/l). Bei einer Blutprobe hingegen wird ermittelt, wie viel Alkohol jemand im Blut hat (Gramm Alkohol pro Kilo Blut; g/kg = Promille). Für die beiden Messarten werden somit unterschiedliche Messeinheiten verwendet. Das Parlament hat deshalb im Juni 2012 zusätzlich zu den bereits bestehenden Blutalkoholgrenzwerten eigene Grenzwerte für den Atemalkohol festgelegt. Die Grenzwerte wurden dabei aber nicht verändert, sondern einzig in einer anderen Messeinheit angegeben.
Um den Wert einer Atemalkoholprobe in einer Blutalkoholkonzentration auszudrücken, kann das Ergebnis der Atemalkoholprobe einfach verdoppelt werden:
Missachtung des Alkoholverbots (z.B. Neulenkende, Berufschauffeure)
Atemalkoholkonzentration ≥ 0.05 mg/l
Blutalkoholkonzentration ≥ 0,10 Promille
Fahren in angetrunkenem Zustand
Atemalkoholkonzentration ≥ 0,25 mg/l
Blutalkoholkonzentration ≥ 0,50 Promille
Fahren mit qualifizierter Alkoholkonzentration
Atemalkoholkonzentration ≥ 0,40 mg/l
Blutalkoholkonzentration ≥ 0,80 Promille
Da es bisher keine Atemalkoholgrenzwerte gab, müssen die heutigen Atemalkoholtestgeräte die gemessene Atemalkoholkonzentration in eine Blutalkoholkonzentration umrechnen. Dies entfällt künftig und die bisherigen Atemalkoholtestgeräte werden ab dem 1. Oktober 2016 - wie auch die neuen beweissicheren Messgeräte - direkt die tatsächlich gemessene Atemalkoholkonzentration angeben.
Adresse für Rückfragen
Mediendienst Bundesamt für Strassen
+41 58 464 14 91
Herausgeber
Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html
Generalsekretariat UVEK
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html
Bundesamt für Strassen ASTRA
http://www.astra.admin.ch