Beginn Inhaltsbereich
Kinder und Trottinett
Kinder geniessen im Strassenverkehrsrecht einen besonderen Schutz. Gerade Kinder unter sieben Jahren haben noch eingeschränkte motorische Fähigkeiten und nehmen ihre Umgebung nicht vollständig wahr ("defizitäre Wahrnehmung"). Das Risiko, zu verunfallen, ist für Kinder unter sieben Jahren höher als für ältere Kinder. Deshalb galten schon bisher für Kinder unter sieben Jahren besondere Verkehrsregeln. Das bewährt sich und soll deshalb so bleiben. Das ASTRA sieht denn auch keinen Anlass, diese Regeln zu ändern. Materiell die einzige vorgeschlagene Änderung ist, dass diese Regeln neu für "Kinder unter sieben Jahren" gelten sollen und nicht mehr für "vorschulpflichtige Kinder".
Fakten
In der heutigen Verkehrsregelverordnung werden FussgängerInnen und TrottinettfahrerInnen (so genannte fäG = fahrzeugähnliche Geräte wie Trottinetts, Rollschuhe etc.) getrennt in zwei Kapiteln behandelt.
Im Rahmen der laufenden Revision der Verordnung soll die Verwendung der "fahrzeugähnlichen Geräte" innerhalb des Kapitels "Fussgängerinnen und Fussgänger" geregelt werden.
Materiell die einzige Änderung gegenüber den aktuellen Regelungen ist, dass der heutige Begriff "vorschulpflichtige Kinder" durch den Begriff "Kinder unter sieben Jahren" ersetzt werden soll. Der Grund: Durch Reformen des Schulwesens werden Kinder immer jünger schulpflichtig.
An den Regeln für Kinder und Trottinetten (resp. fäG) soll sich sonst nichts ändern.
Wo dürfen Kinder unter sieben Jahre heute und in Zukunft Trottinett fahren?
Kinder dürfen wie bisher mit dem Trottinett fahren und spielen. Jetzt und auch in Zukunft dürfen sie ohne Aufsicht durch Erwachsene dies tun, und zwar auf Trottoirs, Fusswegen, Fussgängerzonen und andern für Fussgänger vorgesehenen Verkehrsflächen. Sie dürfen auch auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) unbeaufsichtigt spielen (nicht nur mit dem Trottinett) und zwar auf der gesamten Fahrbahn (sie dürfen beim Spielen nur nicht die übrigen Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden).
Einschränkungen für Kinder bestehen nur und zwar heute schon, wenn das Trottinett als Verkehrsmittel verwendet wird, um auf der FAHRBAHN von A nach B zu fahren, z.B. von zu Hause zur Bäckerei. Für Fahrten auf der Fahrbahn (und nicht auf dem Trottoir!) müssen die Kinder mindestens 7 Jahre alt oder von einer erwachsenen Person begleitet sein.
Ende Inhaltsbereich