Pilotversuche

Gegenwärtig ist das Fahren mit automatisierten Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen nicht erlaubt. Eine „normale“ Zulassung dieser Fahrzeuge setzt eine Rechtsänderung voraus. Diese kann aber nicht vom nationalen Gesetzgeber beschlossen werden, sondern bedarf neuer internationaler Übereinkommen. Bis dahin braucht es für die Durchführung von Pilotversuchen mit automatisierten Fahrzeugen eine Ausnahmebewilligung.



Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 106 Absatz 5 Strassenverkehrsgesetz (SVG) Ausnahmebewilligungen zur Durchführung von Versuchen mit automatisierten Fahrzeugen erteilen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.

Wesentlich für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist, dass der Versuch neue Erkenntnisse im Hinblick auf den Stand der Technik oder die Verwendung von automatisierten Fahrzeugen bzw. Systemen liefert. Diese müssen einen direkten Bezug zum Strassenverkehr haben.

Zusätzlich ist darzulegen, wie jene gesetzlichen Bestimmungen, die beim Versuch nicht eingehalten werden können, durch geeignete Massnahmen kompensiert werden. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn das Restrisiko des Pilotversuchs aus Sicht des Bundes vertretbar und verhältnismässig ist.

Das Gesuch für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Es ist darzulegen, welche neuen Erkenntnisse auf dem Gebiet des Strassenverkehrs angestrebt werden und wie diese Erkenntnisse gewonnen werden sollen.
  • Es ist anzugeben, welche Bestimmungen (Verkehrsregeln, technische Anforderungen an Fahrzeuge, usw.) im Rahmen des Versuchs nicht eingehalten werden können.
  • Es ist darzulegen, mit welchen Kompensationsmassnahmen der Zweck dieser nicht eingehaltenen Bestimmungen gewährleistet und die Sicherheit garantiert werden soll. Hierfür können Unterlagen zu Fahrzeugtechnik, Sicherheit und Betrieb sowie Schulungsmassnahmen etc. notwendig sein. Die benötigen Unterlagen hängen stark vom Vorhaben des Gesuchstellers ab.
  • Darüber hinaus sind Unterlagen zur Erlangung einer Funkkonzession sowie ggf. Unterlagen zur Erteilung einer Transportkonzession einzureichen.
  • Bei positiver Beurteilung und Erteilung der Ausnahmebewilligung ist dem ASTRA spätestens sechs Monate nach Abschluss des Versuchs ein umfassender Schlussbericht zu unterbreiten. Dieser hat insbesondere die Resultate zu den neuen Erkenntnissen zu enthalten.
     

Genehmigungsverfahren und Zuständigkeiten:

Für die Erteilung einer allfälligen Ausnahmebewilligung ist der Bundesrat zuständig1. Erteilt wird die Bewilligung durch das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)2.

Eingereicht werden muss das Gesuch mit den benötigten Belegen und Unterlagen beim federführenden Bundesamt für Strassen (ASTRA).

Die Bewilligung ist befristet. Ändern sich im Laufe der Vorbereitung oder im laufenden Versuch Rahmenbedingungen, ist in Absprache mit dem ASTRA je nach Bedeutung eine Modifikation zu beantragen oder erneut eine Bewilligung einzuholen.

 


1 Artikel 106 Absatz 5 Strassenverkehrsgesetze (SVG)
2 Artikel 47 Absatz 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)
 

https://www.astra.admin.ch/content/astra/de/home/themen/intelligente-mobilitaet/pilotversuche.html